Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 17 Seiten
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schaffen. Der Ausschuss von Artikel 58 ist ein von der europäischen Kommission eingerichteter Ausschuss, der grundsätzlich die nationalen KoordinatorInnen umfasst. Der BSA (Bund Schweizer Architekten) fordert, dass die in Artikel 59 erwähnten Sachverständigen von der REG stammen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesverwaltung weder Einfluss auf die Konsultationen der europäischen Kommission, noch auf die Berufsgruppen, an welche sie sich wendet. Selbstverständlich wird sich der Bund jedoch an die REG wenden, wenn die an ihn gerichteten Gesuche in deren Zuständigkeitsbereich fallen, wie dies im zwischen der REG und dem Bund geschlossenen geltenden Vertrag vorgesehen ist; dieser wird im Übrigen gerade revidiert.