Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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- Die SIHK geben der Variante den Vorzug und nehmen dabei in Kauf, dass die Repräsentativität
der Gruppierung nicht gewährleistet ist.
- Ein Teilnehmer ist für die Variante, wünscht jedoch eine Anpassung dahingehend, dass die Ge-
bietskörperschaften ihre Namen als Marke hinterlegen können und dass die Einwohner des betreffenden Ortes diese Marke benutzen dürfen (M.D.).
- Ebenfalls für die Variante sprechen sich zwei Teilnehmer aus, soweit die Rechtssicherheit durch
die Schaffung eines neuen Markentyps gefährdet sein sollte, dessen Schutzumfang sich von dem der bereits bestehenden Marken unterscheidet (SAV, FROMARTE).
- Sechs Vernehmlassungsteilnehmer hingegen äussern sich zugunsten der im Vorentwurf gewählten
Lösung (VESPA, FH und GR). Sie begründen dies zum Teil damit, dass dadurch die Repräsentativität der Gruppierung besser gewährleistet sei (economiesuisse, ASAS, AIPPI).
- Zwei Befürworter der im Vorentwurf vorgeschlagenen Lösung beantragen Folgendes: Sollte der
Variante der Vorzug gegeben werden, müsste dafür gesorgt werden, dass die GUB/GGA nur durch die gesuchstellende Gruppierung als Marke eingetragen werden könnten und dass das Markenreglement dem Pflichtenheft zu entsprechen habe (AIPPI, fial).
Artikel 22b Garantie- und Kollektivmarke für eine Weinbezeichnung (neu)
Alle Vernehmlassungsteilnehmer, die sich dazu geäussert haben, begrüssen die Möglichkeit, eine Weinbezeichnung als Garantie- oder Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22b VE-MSchG eintragen lassen zu können (VS, SSV, SWBV, CVAM, AGRIDEA, D.B., FER, PROMARCA). Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass dadurch Bezeichnungen, die gegenwärtig über keinen Schutz auf Bundesebene verfügen, geschützt werden könnten (VS) und dass die Verteidigung des Schutzes im Ausland vereinfacht werde (SWBV, CVAM).
AOC-IGP, Uniterre und AGRIDEA fordern, dass diese Möglichkeit nicht nur für die Ursprungsbezeichnungen für Wein gelten sollte, sondern auf alle Weinbezeichnungen oder auf alle Bezeichnungen gemäss Artikel 63 LwG auszudehnen sei.
Für ein Vernehmlassungsteilnehmer stellt sich die Frage, was dem Begriff "Kanton" bei einer ausländischen Weinbezeichnung gemäss Art. 63 LwG entsprechen würde (VESPA).
Artikel 22c Garantie- und Kollektivmarke für eine durch Verordnung geregelte Herkunftsangabe (neu)
Alle Stellungnahmen unterstützen die Möglichkeit, eine durch Verordnung geregelte Herkunftsangabe als Garantie- oder Kollektivmarke gemäss Artikel 22c VE-MSchG eintragen lassen zu können (D.B, FER, PROMARCA, FH, economiesuisse), insbesondere deshalb, weil die Verteidigung des Schutzes im Ausland dadurch vereinfacht werde (CVAM).
IG Swiss Made ist der Ansicht, die Repräsentativität der Gruppierung werde durch Artikel 22c VE-MSchG nicht gewährleistet. Es könne vorkommen, dass eine Gruppierung für repräsentativ betrachtet werde, obgleich sie nicht die ganze betroffene Branche repräsentiere. Dadurch könnte sie ein Pflichtenheft vorsehen, das andere Konkurrenten de facto ausschliesse. Die Ausarbeitung einer Verordnung oder einer brancheninternen Regelung sei ein langwieriger und schwieriger Prozess, so dass es von Vorteil sei, die Voraussetzungen zur Verwendung der Herkunftsangabe direkt im Gesetz zu regeln.
Artikel 23 Absatz 3 und 3bis (neu)
Gemäss VESPA sollten die Absätze nicht nur auf Artikel 22a, sondern auch auf die Artikel 22b und 22c VE-MSchG verweisen.