Vorlage 4 (WEPG)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Beschluss B (Vernehmlassungsentwurf)

Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...20081,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1bis

Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr, in welchem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a und d

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1

1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.

Art. 15 Ermässigung der Ersatzabgabe

1 Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

2 Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

1 BBl ...

2 SR 661