Vorlage 1 (ZDG)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten
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Entwurf zu Beschluss A
Bundesgesetz Variante über den zivilen Ersatzdienst "Verfahrensvereinfachung" (Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...20081,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
1 Militärdienstpflichtige, die in nachvollziehbarer Weise erläutern, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
2 Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät.
Art. 4 Abs. 2bis (neu)
2bis Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden.
Art. 8a (neu) Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
1 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung:
a. die Faktoren nach Artikel 8 Absatz 1 um maximal 0,3 Einheiten erhöhen, wenn der personelle Bedarf der Armee während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gedeckt werden konnte, weil die Zahl der zum Zivildienst zugelassenen Personen im gleichen Zeitraum in entsprechendem Ausmass zugenommen hat;
1BBl ...