Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI

Zentralstelle

Revision des Zivildienstgesetzes 1 und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe 2

Erläuterungen

Datum: 27. Juni 2007

Referenz/Aktenzeichen: Erläuterungen_07_06_27_dt

A. Grundzüge der Vorlage

1 Ausgangslage

1.1 Der Anlass zur Revision: Worum geht es?

Am 14. Dezember 2004 hat Nationalrat Heiner Studer unter dem Titel: Zivildienst, Einführung des Tatbeweises eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht:

Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Zivildienstgesetzes zu unterbreiten.

Ziel der Teilrevision: Ersatz des geltenden kostspieligen Zulassungsverfahrens durch die Bestimmung, wonach Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und zum Beweis dessen bereit sind, einen länger als den Militärdienst dauernden Zivildienst zu leisten (Tatbeweis), dies tun können.

Diese Motion wurde von den eidgenössischen Räten mit folgendem Wortlaut angenommen:

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz) und des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe zu unterbreiten. Das heute geltende Zulassungsverfahren zum Zivildienst ist durch eine Regelung zu ersetzen, die kostengünstiger und für alle Beteiligten deutlich weniger aufwendig als die heute geltende Lösung ist, transparenten Grundsätzen folgt, zu gerechten Ergebnissen führt und auch den Tatbeweis berücksichtigt. Die Wehrpflichtersatzabgabe nach Artikel 59 Absatz 3 BV ist so zu erhöhen, dass die durch sie bewirkte Belastung der abgabepflichtigen Personen besser als heute der Gesamtbelastung der Personen entspricht, die ihre Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistungen erfüllen.

Das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst soll mithin folgende Anforderungen erfüllen: Es soll

_ kostengünstiger sein. Diese Anforderung kann nur die Seite des Bundes betreffen, da das gel-

tende Verfahren für die gesuchstellenden Personen bereits heute kostenfrei ist;

_ deutlich weniger aufwendig für die Vollzugsstelle sein;

_ deutlich weniger aufwendig für die gesuchstellenden Personen sein;

1 SR 824.0

2 SR 661

Vollzugsstelle für den Zivildienst Uttigenstrasse 19, 3600 Thun Tel. +41 33 228 19 99, Fax +41 33 228 19 98 www.zivi.admin.ch