Vorlage 3 (ZDG 1.8)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten
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Entwurf zu Beschluss A Bundesgesetz Variante "Tatbeweis 1,8" über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...20081,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
Einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten Militärdienstpflichtige, die sich dazu bereit erklären, einen länger dauernden Dienst nach diesem Gesetz zu leisten, weil sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.
Art. 4 Abs. 2bis(neu)
2bis Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden.
Art. 8 Abs. 1 erster Satz
1 Der Zivildienst dauert 1,8-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
Art. 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung
1 Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden sind.
1BBl ...