Vorlage 2 (ZDG, 1.5)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten

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Entwurf zu Beschluss A

Bundesgesetz Variante "Tatbeweis 1,5" über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...20081,

beschliesst:

I

Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Grundsatz

Einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten Militärdienstpflichtige, die sich dazu bereit erklären, einen länger dauernden Dienst nach diesem Gesetz zu leisten, weil sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.

Art. 4 Abs. 2bis(neu)

2bis Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können in Betrieben nach Absatz 2 auch in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden.

Art. 8a (neu) Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

1 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung:

a. die Faktoren nach Artikel 8 Absatz 1 um maximal 0,3 Einheiten erhöhen, wenn der personelle Bedarf der Armee während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gedeckt werden konnte, weil die Zahl der zum Zivildienst zugelassenen Personen im gleichen Zeitraum in entsprechendem Ausmass zugenommen hat;

b. den Faktor 1,5 nach Artikel 8 Absatz 1 erster Satz bis auf 1,2 absenken, solange der personelle Bedarf der Armee es erlaubt. Sie kann den Faktor wieder bis auf 1,5 erhöhen, wenn der personelle Bedarf der Armee es

1BBl ...

2 SR 824.0