Vorlage 4 (WEPG)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe AS ....

Art. 19

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2 Bst. h und i

Aufgehoben

Art. 33 Mahnung

Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt.

Art. 34 Abs. 1

1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

Art. 39 Abs. 1 und 2

1 Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht nach Militär- oder Zivildienstrecht erfüllt hat.

2Aufgehoben

II

Änderung bisherigen Rechts

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20023

Art. 24

Aufgehoben

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 520.1