Vorlage 4 (WEPG)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe AS ....
Art. 19
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2 Bst. h und i
Aufgehoben
Art. 33 Mahnung
Wird die rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15-tägigen Nachfrist gemahnt.
Art. 34 Abs. 1
1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.
Art. 39 Abs. 1 und 2
1 Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht nach Militär- oder Zivildienstrecht erfüllt hat.
2Aufgehoben
II
Änderung bisherigen Rechts
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20023
Art. 24
Aufgehoben
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.