Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Art. 47 Abstimmung

Die Bestimmung entspricht Artikel 19 SGG. Die dort in Absatz 3 enthaltene Stimmpflicht ist neu beim Verfahrensrecht in Artikel 30 Absatz 3 geregelt.

Art. 48 Geschäftsverteilung

Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 20 SGG. Neu wird die Zuständigkeit des Gesamtgerichts ausdrücklich festgehalten.

Art. 49 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 22 SGG.

Art. 50 Verwaltung

Die Bestimmung entspricht Artikel 23 SGG.

Art. 51 Generalsekretär oder Generalsekretärin

Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 24 SGG.

Die Anstellung des Generalsekretärs und seines Stellvertreters ist Sache des Gesamtgerichts (Art. 43 Abs. 2 Bst. g). Als Vorsteher der Gerichtsverwaltung nimmt er oder sie die Aufgaben eines Personalchefs für sämtliche Angestellten wahr. Er oder sie ist für das Sekretariat des Präsidiums, des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission besorgt. Darüber hinaus kann ihm oder ihr das Reglement weitere Aufgaben übertragen (z.B. Vorbereitung von Rechnung und Budget, Informationsaufgaben usw.).

Art. 52 Infrastruktur

Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 23a SGG.

Absatz 3 trägt dem Bundesstrafgericht auf, zur Regelung der Einzelheiten mit dem Bundesrat einen Vertrag abzuschliessen. Ein solcher ist geplant beim Bezug des definitiven Sitzes des Bundesstrafgerichts in den Jahren 2010/2011. Bis dahin gilt gemäss der Übergangsbestimmung von Artikel 67 sinngemäss die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat vom 1. Juli 2007 gestützt auf Artikel 25a Absatz 3 BGG.

Art. 53 Information

Die Norm entspricht Artikel 25 SGG.

Art. 54 Öffentlichkeitsprinzip

Die Bestimmung entspricht Artikel 25a SGG.