Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten
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In welcher Weise die konkrete Durchführung der Aufsicht zu organisieren ist, soll nicht auf der Stufe des Gesetzes geregelt werden. Es ist beispielsweise denkbar, dass gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) mit der Beurteilung der Fachfragen eine kleine Gruppe erfahrener verwaltungsexterner Personen (z.B. Richter und Staatsanwälte im Ruhestand) beauftragt wird.
2.3 Zwangsmassnahmengericht
2.3.1 Ausgangslage
Als Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft sieht die StPO unter anderem die Schaffung eines Zwangsmassnahmengerichts vor (Art. 18 E-StPO). Dieses ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Genehmigung bei DNA-Massenuntersuchungen (Art. 255 E-StPO), die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 273 E-StPO), die Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 283 f. E-StPO) oder die verdeckte Ermittlung (Art. 288 E-StPO). Hinzu kommt die Behandlung von Gesuchen um Entsiegelung (Art. 247 E-StPO).
Nach heutiger Rechtslage werden die Aufgaben des künftigen Zwangsmassnahmengerichts durch verschiedene Behörden erfüllt: Die Bundesanwaltschaft kann Gesuche um Haftanordnung beim kantonalen Haftgericht ihrer Wahl stellen oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter anrufen (Art. 47 Abs. 2 BStP). Das Präsidium der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts behandelt die Gesuche im Zusammenhang mit verdeckten Zwangsmassnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF, SR 780.1]) und die Beschwerdekammer ist zuständig für die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 51 Abs. 2 BStP), die Behandlung von Beschwerden gegen abweisende Haftentlassungsentscheide (Art. 52 Abs. 2 BStP) und die Entsiegelung beschlagnahmter Akten (Art. 69 Abs. 3 BStP).
2.3.2 Wahrnehmung der Aufgaben durch die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte (Art. 55)
Mit dem Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell II wird das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt als im Vorverfahren zuständige richterlich unabhängige Instanz aufgehoben. Für Haftsachen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit ist aufgrund der Distanzen und der engen zeitlichen Vorgaben – das Zwangsmassnahmengericht entscheidet gemäss Art. 225 Abs. 1 E-StPO innert 48 Stunden – so oder anders eine dezentrale Lösung anzustreben. Da aber für alle Zwangsmassnahmen eine einheitliche Zuständigkeitsordnung gelten soll, werden für die Anordnung oder Genehmigung sämtlicher Zwangsmassnahmen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit künftig die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen für zuständig erklärt. Diese Gerichte sollen also alle Zwangsmassnahmen, soweit sie in der StPO vorgesehen sind, beurteilen.