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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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2 Innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1 - 1.5 hat er bei der nationalen Netzgesellschaft einen Antrag zu stellen. Die Unterlagen zum Antrag müssen die Angaben nach den Anhängen 1.1 - 1.5 enthalten.

3 Die nationale Netzgesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises nach Artikel 3h Absatz 2, ob das Projekt innerhalb der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes oder in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes Platz findet. Massgebend für die Berücksichtigung ist der Zeitpunkt, in der die vollständige Anmeldung eingegangen ist. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid verbindlich mit.

4 Der Antragssteller hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1 - 1.5 in Betrieb zu nehmen.

5 Hält er die Fristen nach den Absätzen 2 und 4 nicht ein, fällt die Verbindlichkeit des Bescheids dahin.

3. Abschnitt: Zuschlag für die Übernahme von Elektrizität

Art. 3h Festlegung, Erhebung und Auszahlung des Zuschlags

1 Das Bundesamt legt jährlich zum voraus den Zuschlag für die ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze fest. Es berücksichtigt dabei den voraussichtlichen nicht durch Marktpreise gedeckten Anteil der den Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes zu bezahlenden Vergütungen (ungedeckte Kosten) sowie die Vollzugskosten.

2 Als Marktpreis gilt der Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Er wird vierteljährlich vom Bundesamt festgelegt und veröffentlicht.

3 Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern vierteljährlich den Zuschlag.

4 Der Bilanzgruppenverantwortliche für erneuerbare Energien nach Artikel 20 StromVV bezahlt den Produzenten vierteljährlich die Vergütung. Diese richtet sich nach den Gestehungskosten der entsprechenden Referenzanlage nach den Anhängen 1.1 - 1.5. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3i für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

Art. 3i Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen

1 Die nationale Netzgesellschaft führt für die Zuschläge nach Artikel 3h Absatz 1 ein separates Konto.

2 Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen. Anlagen sind nicht zulässig.