Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G273-0059

Dagegen sind für kleinere und ältere Maschinen Übergangsbestimmungen und gewisse Befreiungen vorgesehen: Für neue Maschinen zwischen 18 und 37 kW sollen die Anforderungen erst ab 2010 gelten, für die älteren Maschinen (Inverkehrbringen vor 1.1.2000) über 37 kW erst ab 2015, und die bisher geltende Nachrüstpflicht entfällt für die kleineren Maschinen. Die kleinsten Maschinen unter 18 kW werden wie bisher nicht geregelt.

Geprüfte Partikelfilter weisen einen Abscheidegrad von über 99 Prozent auf. Die Prüfung erfolgt bis heute im Rahmen des sog. VERT-Verfahrens2. Dieses Verfahren stellt Mindestanforderungen an die Partikelfiltersysteme. Insbesondere verlangt es, dass:

- die Partikel-Anzahl um 97% und die Partikel-Masse (EC) um 93% vermindert werden;

- die limitierten Emissionen CO, HC, NOx und PM gegenüber dem Ausgangszustand des

Motors nicht erhöht werden;

- die Sekundäremissionen im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem nicht rele-

vant zunehmen.

Das BAFU veröffentlicht eine periodisch aktualisierte Liste der im VERT-Verfahren geprüften und erprobten Partikelfiltersysteme. Es sind derzeit Arbeiten im Gang, um das VERT-Prüfverfahren in eine internationale Norm (ISO) zu überführen. Als erster Schritt wurde die SN-Regel 277205, Prüfung von Partikelfiltersystemen für Verbrennungsmotoren festgeschrieben und publiziert (www.snv.ch). Das Prüfverfahren gemäss der neuen SNR stellt keine zusätzlichen Anforderungen gegenüber dem VERT-Prüfverfahren.

Die neue Regelung auf Verordnungsebene sieht vor, dass anstelle des VERT-Prüfverfahrens ein Nachweis der Konformität mit den in der LRV geregelten Anforderungen erbracht werden muss. Die Anforderungen beschränken sich auf die wirksame Reduktion der Russpartikel und der wichtigsten Sekundärschadstoffe. Eine analoge Regelung hat sich im Bereich der Feuerungsanlagen bewährt.

4. Die wichtigsten Bestimmungen im Einzelnen

Art. 19a

Das Inverkehrbringen von Baumaschinen für den Einsatz auf Baustellen und ähnlichen Anlagen bedingt einen Nachweis der Konformität mit den neuen Bestimmungen in Anhang 4 Ziffer 4 der LRV. Bei Nachrüstung von Baumaschinen mit Partikelfiltern kann dieser Nachweis ersatzweise auch für das Partikelfiltersystem selbst erbracht werden.

Art. 19b

Der Nachweis der Konformität umfasst wie üblich einerseits eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zum Baumaschinentyp, andererseits eine Konformitätserklärung des Herstellers oder Importeurs zur Baumaschine selbst.

2 VERT steht für "Verminderung der Emissionen von Realmaschinen im Tunnelbau" und wurde in den Neunziger Jahren als gemeinsames Forschungsprojekt von BUWAL und SUVA in Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen aus Deutschland und Österreich sowie mit einer Begleitgruppe der Industrie entwickelt. 3/8 2702/2006-01528/03/04/12/06/G273-0059