Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G273-0059
Art. 36 und 37
Das hier vorgesehene System hat sich in der LRV bei Feuerungsanlagen bewährt. Die Bestimmungen zu Vollzug und Marktüberwachung sollen entsprechend auf die Baumaschinen ausgedehnt werden.
Anh. 2 Ziff. 88
Zur Klärung des Geltungsbereichs wird die heutige Formulierung („Baustellen“) präzisiert. Unter die Bestimmungen fallen auch baustellenähnliche Anlagen, beispielsweise Kiesgruben, Steinbrüche oder Anlagen zum Baustoff-Recycling.
Anh. 4 Ziff. 4
Zur Partikel-Emissionsbegrenzung auf Baustellen und ähnlichen Anlagen werden ein Partikelanzahl-Grenzwert und ein NO2-Grenzwert für Baumaschinen in der Schweiz vorgeschrieben. Ferner ist der Betrieb mit kupferhaltigen Zusätzen oder Beschichtungen verboten. Diese Grenzwerte gelten insbesondere dann als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem aus- beziehungsweise nachgerüstet ist, das die Anforderungen nach Absatz 3 (wirksame Reduktion der Partikel, NO2-Anteil im NOx höchstens 30%, erfolgreicher Dauerlauf während 2000 Betriebsstunden) erfüllt. Die als Zielnorm formulierte Bestimmung in Absatz 2 lässt aber Spielraum offen für zukünftige Entwicklungen ausserhalb der Partikelfiltertechnik.
Ausserdem haben die Baumaschinen die aufgrund der Richtlinie 97/68/EG geltenden Emissionsvorschriften einzuhalten (Abs. 1). Massgebend sind hierfür die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine geltenden Anforderungen.
Die neuen Bestimmungen der LRV sind betreffend Partikelemissionen strenger als die entsprechende Regelung für Arbeitsmotorwagen im Strassenverkehr (Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Anhang 5 Ziff. 211a). Abgase von Baumaschinen beim stationären Einsatz verdünnen und verflüchtigen sich weit weniger stark als im Strassenverkehr; sie sind auch aus diesem Grund aus gesundheitlicher Sicht besonders gefährlich.
Die Partikelanzahl wird nach dem PMP Programm der UNECE und nach den Prüfzyklen NRSC und NRTC der Richtlinie 97/68/EG ermittelt. Der Abscheidegrad der Partikelfilter und der NO2-Anteil werden nach der SNR 277205 gemessen.
Mit dem Erfordernis einer Kennzeichnung der Baumaschinen wird die Kontrolltätigkeit der Vollzugsbehörden erleichtert.
Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen sehen ein nach Nennleistung gestaffeltes Inkrafttreten der in Anhang 4 Ziffer 4 formulierten Anforderungen an Maschinen und Geräte sowie eine Befreiung für gewisse ältere Maschinen vor:
- Für neue Maschinen und Geräte ab 37 kW sollen die Bestimmungen sofort in Kraft tre-
ten. In dieser Kategorie ist die Technik bereits am weitesten fortgeschritten. Bereits in Betrieb stehende Maschinen müssen innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden (Bst. b Ziff. 1). Alte Maschinen, die vor dem Jahr 2000 in Verkehr gebracht wurden, sind bis 2015 von den Vorschriften befreit (Bst. b Ziff. 2).
4/8 2702/2006-01528/03/04/12/06/G273-0059