Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G273-0059

- Für kleinere Maschinen und Geräte (18-37 kW) soll die Vorschrift erst zwei Jahre später

in Kraft treten (Bst. a). Auch für diese Kategorie gilt zwar bereits gemäss heutiger Regelung in der Baurichtlinie Luft eine Partikelfilterpflicht, bisher allerdings nur dann, wenn sie auf grösseren Baustellen (B-Baustellen) eingesetzt werden. Sämtliche im Einsatz stehende Maschinen und Geräte dieser Kategorie haben einen wesentlichen Anteil an den gesamten Dieselrussemissionen der Baubranche: heute rund 12 Prozent, in Zukunft wird der Anteil steigen bis auf 50% 2020, weil die Abgasstufen IIIb und IV der Richtlinie 97/68/EG nur für Maschinen ab 37 bzw. 56 kW gelten und die Vorschriften für die kleineren Maschinen nicht weiter verschärft werden.

5. Anpassung des Grenzwertes für den Schwefelgehalt von Heizöl Extra leicht

Die Änderung der LRV wird zum Anlass genommen, den Grenzwert für den Schwefelgehalt von Heizöl „Extra leicht“ den in der EU geltenden Bestimmungen anzupassen. Die Richtlinie 1999/32/EG begrenzt den Schwefelgehalt in Gasöl ab dem 1. Januar 2008 auf 0,1 Prozent Masse. Der heutige mittlere Schwefelgehalt in der Schweiz beträgt zwischen 0,07 und 0,08 Prozent. Importe über 0,1% Schwefelgehalt kommen schon heute praktisch nicht mehr vor.

Die Erdölvereinigung hat im Sommer 2007 bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung den Antrag gestellt, die SN-Norm 181 160/2 entsprechend abzuändern. Die Anpassung der LRV (Anh. 5 Ziff. 11 Abs. 1) gewährleistet, dass EU-Richtlinie, SN-Norm und LRV-Bestimmung übereinstimmen.

Da der Grenzwert auf das Niveau des Wertes gesenkt wird, der die Abgabe nach Artikel 35b USG auslöst, kann durch diese Änderung keine Abgabe mehr erhoben werden. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob Artikel 35b USG aufgehoben oder ob der Wert des Schwefelgehalts, der die Abgabe auslöst, den heutigen Gegebenheiten des Marktes angepasst werden soll.

6. Verhältnis zum internationalen Recht

Bei einer landesweit einheitlichen, jedoch gegenüber dem internationalen Recht abweichenden Regelung der Partikel-Emissionsbegrenzung bei Baumaschinen stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht und mit den internationalen handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Technische Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit sind grundsätzlich zulässig, so weit sie für das Erreichen des berechtigten Zieles notwendig sind. Mit der gegenüber dem Ausland verschärften Emissionsbegrenzung und mit der Methode der Partikelanzahl-Messung wird der übermässigen Belastungssituation und dem im schweizerischen Umweltrecht verankerten Vorsorgegrundsatz Rechnung getragen: Es werden jene Massnahmen vorgeschrieben, die für die notwendige Reduktion der Dieselrussemissionen geeignet sind, dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. Ziff. 2 und 3).

5/8 2702/2006-01528/03/04/12/06/G273-0059