Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G273-0059
und Umwelt. Dass neu Baumaschinen nicht nur auf B-Baustellen, sondern auf allen Baustellen einer faktischen Partikelfilterpflicht unterstehen, steht nicht im Widerspruch zum TBT-Übereinkommen. Auch die gegenwärtigen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Baudienstleistungen stehen der Einführung einer faktischen Partikelfilterpflicht nicht entgegen.
- Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft: Die Regelung ist vereinbar mit den Ver-
pflichtungen der Schweiz aus dem Freihandelsabkommen Schweiz-EG von 1972 und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.
- EFTA-Konvention: Die Regelung ist mit den Vorschriften der EFTA-Konvention vereinbar.
- Bundesgesetz über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse (THG): Die Rege-
lung ist auch mit dem THG vereinbar. Sollte das revidierte THG und somit das Cassis-de-Dijon-Prinzip zur Anwendung kommen, müsste für die vorliegend eingeführten Vorschriften für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme eine Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip beschlossen werden.
7. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die bis heute vorliegenden Berechnungen zeigen, dass die Regelung gemäss vorliegendem Entwurf der Luftreinhalte-Verordnung eine deutlich stärkere Absenkung der Dieselruss-Emissionen bewirken wird als die bisherige Baurichtlinie Luft. Dadurch wird dem Auftrag des Umweltschutzgesetzes entsprochen, die Belastung der Atemluft durch Krebs erregenden Dieselruss weiter zu minimieren. Die Gesundheitskosten werden entsprechend gesenkt.
Die geplante Neuregelung kommt in verschiedener Hinsicht der Bauwirtschaft und den Vollzugsbehörden entgegen:
- Die bisherige Nachrüstungspflicht für kleineren Baumaschinen (18-37 kW) entfällt und die
Vorschrift beschränkt sich für diese Kategorie auf die Ausrüstung von neuen Baumaschinen (mit Übergangsfrist).
- Die Erweiterung der Massnahme auf alle Baustellen-Grössen (Aufhebung der Unter-
scheidung zwischen A- und B-Baustellen) wird die Disparitäten des kantonalen Vollzugs vermindern.
- Indem die Anforderungen für neue Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik
vorläufig auch weiterhin nur mit einem wirksamen Partikelfilter eingehalten werden können, werden nach dem Prinzip von Treu und Glauben jene Branchenvertreter geschützt, die bis heute bereits Investitionen in die Partikelfiltertechnik getätigt haben.
Mit diesen Änderungen wird damit nicht nur der parlamentarische Auftrag umgesetzt, sondern auch dem Wunsch der Wirtschaft nach einer klaren, einheitlichen und einfach vollziehbaren Regelung entsprochen.
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