Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/45: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich Baustellen · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G273-0059
6.1. Verhältnis zum europäischen Recht
Massgebend für die Emissionsbegrenzung von Baumaschinen in der EG ist die Richtlinie 97/68/EG3. Baumaschinen werden nach EU-Abgasvorschriften homologiert. Diese sehen bis 2014 verschiedene Abgasstufen für verschiedene Motoren-Leistungen vor. Die Tabelle im Anhang zeigt einen Vergleich der Emissionsvorschriften für Baumaschinen in der EU mit der aktuellen Regelung gemäss Baurichtlinie und der geplanten Vorschriften gemäss LRV-Änderung.
Der Dieselruss als Abgaskomponente wird in den EU-Vorschriften nicht eindeutig begrenzt, sondern ist in der gesamten Partikelmasse (PM) im Abgas integriert. Gemäss schweizerischer Umweltschutzgesetzgebung ist der als kanzerogen eingestufte Dieselruss zwingend vorsorglich zu minimieren.
Die Maschinen, die nach den EU-Vorschriften vor 2011-2014 homologiert werden, benötigen in der Regel keine Abgasnachbehandlungssysteme wie Partikelfilter oder DeNOx-Systeme. Mit den Vorschriften der EU-Stufe IIIB, welche für Maschinen über 37 kW strengere Partikelgrenzwerte vorsehen, werden erstmals für den Offroad-Bereich Diesel-Abgasnachbehandlungs-Systeme erforderlich sein.
Gemäss den aktuellen technischen Entwicklungen können diese Grenzwerte der EU-Stufe IIIB zukünftig allenfalls auch mit weniger wirksamen Partikelminderungssystemen eingehalten werden, weil nur die Partikelmasse und nicht die Partikelanzahl reduziert werden muss. Um die Dieselruss-Partikel nach dem Stand der Technik mit der entsprechend wirksamen Technologie effizient zu eliminieren, ist aus schweizerischer Sicht zusätzlich ein Grenzwert notwendig, der die Anzahl der ultrafeinen Feststoffpartikel begrenzt.
6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vereinbarkeit der Einführung einer strengen Partikel-Emissionsbegrenzung für Baumaschinen auf allen Baustellen und damit aus Sicht des aktuellen Standes der Technik einer faktischen Partikelfilterpflicht mit dem internationalen und nationalen Handelsrecht wurde eingehend geprüft4:
- Wirtschaftsvölkerrecht: Die Regelung fällt WTO-rechtlich unter die Bestimmungen des
Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) sowie unter die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Die Prüfung der Vereinbarkeit der neuen Bestimmungen mit dem Wirtschaftsvölkerrecht ergibt, dass die Massnahme mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des TBT-Übereinkommens vereinbar ist. Die Rechtsprechung der WTO erlaubt die Unterscheidung von Produkten mit und ohne Filter im Lichte der damit verbundenen unterschiedlichen Gefährdung von Gesundheit
3 Richtlinie Nr. 97/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (letzthin geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006; ABl L 59 vom 27.2.1998, S. 1-86).
4 Prof. Dr. Thomas Cottier und lic.iur. Lena Schneller, Institut für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht der Universität Bern: Partikel-Emissionsbegrenzung bei Baumaschinen. Handlungsspielräume im Rahmen des schweizerischen Aussenwirtschaftsrechts. Rechtsgutachten erstattet dem Bundesamt für Umwelt BAFU. Bern 2007. 6/8 2702/2006-01528/03/04/12/06/G273-0059