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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 96c Absatz 2bis AVIG 14.12.2007

Art. 96c Abs. 2bis(neu)

2bisSoweit für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Arbeitsvermittlungsgesetzes notwendig, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) und der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) ausgetauscht werden.

Änderung

Diese Übernahme von Daten aus andern Systemen (ASAL, BUR, ZAS) ist bisher nur in der auf den 1. November 2006 in Kraft gesetzten neuen Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung) vorgesehen und muss aus formellen Gründen noch auf Gesetzesstufe festgehalten werden.

Begründung

Die Datenübernahme aus den Systemen ASAL, BUR und ZAS, welche bisher nur in der neuen AVAM-Verordnung geregelt ist, wird hiermit ebenfalls auf Gesetzesstufe festgehalten. Diese Datenübernahme wird seit Jahren bereits praktiziert und ist für die Arbeiten der Arbeitslosenversicherung unentbehrlich, auch können so Doppelspurigkeiten vermieden werden. Die gleiche Regelung wird ebenfalls in Art. 35 Abs. 3bisdes Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) festgehalten, da die Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung in beiden Gesetzen geregelt werden.

47/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)