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Vernehmlassung 2007/50: Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011 · 44 Seiten
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Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011
Version für die Anhörung (Juni 2007)
Als Teil unseres Staatsverständnisses ist die kulturelle Vielfalt in der BV verankert. Das Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der UNESCO, an dessen Erarbeitung die Schweiz massgeblich beteiligt war, anerkennt die kulturelle Vielfalt als grundlegenden Faktor für eine nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung. Ihre Gewährleistung ist wichtiges Postulat auch der schweizerischen Nachhaltigkeitspolitik.30 Das zeitgenössische Schaffen ist diesbezüglich ebenso elementar wie die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes. Die Kulturpolitik des Bundes muss deshalb im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das vielfältige Kulturschaffen, die sachgerechte Pflege des Kulturerbes und die entsprechenden Rahmenbedingungen ausreichend fördern und sicherstellen.
Indikatoren und Zielgrössen
Zur Beobachtung, ob sich der Bereich Kultur nachhaltig entwickelt, werden folgende Indikatoren verwendet.
INDIKATOREN GEWÜN- TREND TREND- NORMATIVE ZIELGRÖSSE
SCHTE BEWER-
ENTWICK- TUNG LUNG
Öffentliche Ausgaben Kul-
NN NN NN
turförderung
Öffentliche Ausgaben Kul-
NN NN NN
turpflege
Museumsbesuche / Anteil
NN NN NN
Jugendlicher
Regelmässiger Gebrauch
einer zweiten Landesspra-
che
Anzahl Personen mit Mut-
tersprache einer Sprach- NN NN NN
minderheit
Massnahmen
Wegen der Bedeutung der Kultur als Grundvoraussetzung nachhaltigen Handelns unterstreicht der Bundesrat deren Bedeutung als transversales Querschnittsthema, das alle anderen Themengebiete günstig beeinflussen soll. Er will die Ziele über den sachgerechten Vollzug bestehender Instrumente erreichen, insbesondere über das Bundesgesetz über die Kulturförderung des Bundes (KFG) für die direkte Förderung der kulturellen Vielfalt, über die in Artikel 70 BV stipulierte Sprachförderung im Hinblick auf individuelle und gesellschaftliche Mehrsprachigkeit sowie den Austausch unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen, und über das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz für die Förderung der Kulturlandschaften und des baulichen Kulturerbes. Im Rahmen des Aktionsplans definiert der Bundesrat folgende Massnahme:
• 11-1 Schutz und Pflege des immateriellen Kulturerbes
Die Pflege des immateriellen Kulturerbes dient der kulturellen Kontinuität und der Stärkung kultureller Identitäten. Die Globalisierung sowie damit einhergehende Angleichungstendenzen rücken die zentrale Bedeutung des immateriellen Kulturerbes bei der Sozialisierung von Jugendlichen, der Kommunikation zwischen den Generationen, der Wertevermittlung und der Ausformung kultureller Selbstverständnisse ins Zentrum. Unter der Voraussetzung der Ratifizierung des Übereinkommens zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes der UNESCO durch das Parlament wird sich der Bundesrat für die Schaffung der notwendigen Massnahmen engagieren, wie z.B. das Führen einer Inventarliste des immateriellen Kulturerbes, die Erforschung des immateriellen Kulturerbes und das Einrichten von Dokumentationszentren.
30 Bundesamt für Statistik (BFS), Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Umwelt (BAFU): Monitoring der Nachhaltigen Entwicklung MONET – Schlussbericht. Neuchâtel 2003, S. 18 (Postulat 1a)