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Vernehmlassung 2007/50: Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011 · 44 Seiten
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Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011
Version für die Anhörung (Juni 2007)
WIRTSCHAFTLICHE • Einkommen und Beschäftigung erhalten und den Bedürfnissen entsprechend LEISTUNGSFÄHIG- mehren unter Berücksichtigung einer sozial- und raumverträglichen Verteilung
KEIT
• Das Produktivkapital, basierend auf dem Sozial- und Humankapital, mindestens erhalten und qualitativ mehren
• Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Wirtschaft verbessern
• In der Wirtschaft primär die Marktmechanismen (Preise) unter Berücksichtigung der massgebenden Knappheitsfaktoren und externen Kosten wirken lassen
• Ein Wirtschaften der öffentlichen Hand, das nicht auf Kosten zukünftiger Generationen erfolgt (zum Beispiel Schulden, vernachlässigte Werterhaltung)
ÖKOLOGISCHE VER- • Naturräume und Artenvielfalt erhalten
ANTWORTUNG
• Den Verbrauch erneuerbarer Ressourcen unter dem Regenerationsniveau beziehungsweise dem natürlichen Anfall halten
• Den Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen unter dem Entwicklungspotenzial von erneuerbaren Ressourcen halten
• Die Belastung der natürlichen Umwelt und des Menschen durch Emissionen beziehungsweise Schadstoffe auf ein unbedenkliches Niveau senken
• Die Auswirkungen von Umweltkatastrophen reduzieren und Unfallrisiken nur insoweit eingehen, als sie auch beim grösstmöglichen Schadensereignis keine dauerhaften Schäden über eine Generation hinaus verursachen
GESELLSCHAFTLICHE • Gesundheit und Sicherheit der Menschen in umfassendem Sinn schützen und
SOLIDARITÄT fördern
• Bildung und damit Entwicklung sowie Entfaltung und Identität der Einzelnen gewährleisten
• Die Kultur sowie die Erhaltung und Entwicklung gesellschaftlicher Werte und Ressourcen im Sinn des Sozialkapitals fördern
• Gleiche Rechte und Rechtssicherheit für alle gewährleisten, insbesondere die Gleichstellung von Frau und Mann, die Gleichberechtigung beziehungsweise den Schutz von Minderheiten sowie die Anerkennung der Menschenrechte
• Die Solidarität innerhalb und zwischen den Generationen sowie global fördern
Das „Kapitalstockmodell“ bildet eine ergänzende Grundlage für die schweizerische Nachhaltigkeitspolitik.11 Das von der Weltbank entwickelte Konzept basiert auf der Idee, dass es drei Nachhaltigkeitsdimensionen bzw. Kapitalstöcke gibt: Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft. Das auf der Erde vorhandene „Kapital“ darf demnach nicht einfach aufgezehrt werden, sondern muss kontinuierlich erneuert werden. Nachhaltigkeit ist dann gegeben, wenn auf Dauer von den Zinsen und nicht vom Kapital gelebt wird. Das Kapitalstockmodell ist verfeinert worden: Die Konzepte der starken und schwachen Nachhaltigkeit befassen sich mit der Frage der Substituierbarkeit von Kapitalstöcken. Starke Nachhaltigkeit verlangt, dass keiner der drei Kapitalstöcke über längere Zeit abnehmen darf, während schwache Nachhaltigkeit diese Bedingung nur für das gesamte Nachhaltigkeitskapital stellt. Schwache Nachhaltigkeit erlaubt also beispielsweise den Abbau des Umweltkapitalstockes, solange als „Kompensation“ mehr Wirtschafts- oder Sozialkapital geschaffen wird.
Gestützt auf den rechtlichen Gehalt der Nachhaltigkeitsbestimmungen der BV (insbesondere Artikel 2 und 73)12 vertritt der Bundesrat eine Mittelposition zwischen starker und schwacher Nachhaltigkeit, die
11
Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Nachhaltige Entwicklung in der Schweiz – methodische Grundlagen. Bern 2004
Der Begriff des Kapitals gemäss Kapitalstockmodell geht weniger weit als die Zieldimensionen. Der Begriff „Kapital“ umfasst Bestände, wie z.B. Produktionsanlagen, natürliche Ressourcen oder gesellschaftliches Vertrauenskapital, die Zieldimensionen beinhalten auch weitere Aspekte, wie z.B. Verteilungsfragen oder politische Gestaltungsprinzipien. Während sich der Kapitalbegriff in den Bereichen Ökonomie und Ökologie ohne grössere Schwierigkeiten umschreiben lässt, wird das Sozialkapital in der wissenschaftlichen Literatur noch kontrovers diskutiert.
12
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE): Fragen im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsbestimmungen in der Bundesverfassung – Rechtsgutachten. Bern 2004.
Im allgemeinen Zweckartikel der Bundesverfassung wird der Begriff der Nachhaltigen Entwicklung in einem umfassenden Sinn verwendet und nimmt auf die Brundtland-Definition der Nachhaltigen Entwicklung mit der Betonung der drei Zieldimensionen, des Vorrangs der Grundbedürfnisse der Benachteiligten und der Tragfähigkeitsgrenzen der Biosphäre Bezug. Der Verfassungsgrundsatz der Nachhaltigkeit, wie er in Artikel 73 verankert ist, verpflichtet Bund und Kantone dazu, danach zu streben, die Beanspruchung der Natur durch den Menschen auf Dauer in ein ausgewogenes Verhältnis, in ein Gleichgewicht zu bringen. Merkmal dieses Gleichgewichtes ist die Orientierung an der Erneuerungsfähigkeit. In Artikel 73 wird also speziell