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Vernehmlassung 2007/50: Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011 · 44 Seiten
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Strategie Nachhaltige Entwicklung: Leitlinien und Aktionsplan 2008-2011
Version für die Anhörung (Juni 2007)
im englischsprachigen Fachdiskurs als „sensible sustainability“ und im schweizerischen als „schwache Nachhaltigkeit plus“ bezeichnet wird. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass einzelne Elemente der Kapitalstöcke ersetzt werden können. Deshalb ist eine begrenzte Substitution zwischen den Kapitalstöcken zulässig, sofern in den Abwägungsprozessen sichergestellt wird, dass diese transparent erfolgen, nicht systematisch zu Lasten der gleichen Nachhaltigkeitsdimension gehen und dass insgesamt die Belastbarkeit der Biosphäre respektiert wird. Viele Aspekte der Umwelt weisen nach der Auffassung des Bundesrates spezifische Eigenschaften auf, die – auch unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittspotenzials – eine Substituierbarkeit durch gesellschaftliches oder wirtschaftliches Kapital als unrealistisch erscheinen lassen. Viele Umweltgüter, wie z.B. ein stabiles Klima, Biodiversität, fruchtbare Böden oder die Ozonschicht der Atmosphäre, sind einerseits unverzichtbar für das Überleben der Menschheit, eine Vernichtung lässt sich andererseits in der Regel nicht durch Kapital kompensieren. Eingriffe in die Natur dürfen nicht zu einem irreversiblen Verlust führen, der die Handlungsmöglichkeiten der zukünftigen Generationen in unzulässiger Weise einschränkt.
Das Konzept der „schwachen Nachhaltigkeit plus“ bedeutet, dass bei der Entwicklung von Vorhaben oder bei Projektbeurteilungen im Rahmen der umfassenden Berücksichtigung der Zieldimensionen bei der Austauschbarkeit gewisse Randbedingungen oder Grenzen zu beachten sind:
• Soziale, wirtschaftliche und ökologische Minimalanforderungen13 sind zu respektieren;
• Entwicklungen oder Auswirkungen, die nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden können (Irreversibilität), sind zu vermeiden;
• Lasten ohne entsprechenden Nutzen sollen nicht auf künftige Generationen verschoben werden;
• Umweltbelastungen und soziale Probleme sollen nicht ins Ausland verlagert werden;
• Bei Unsicherheiten oder Risiken, aufgrund eines unzureichenden Kenntnisstandes oder als Ereignis mit zwar geringer Eintretenswahrscheinlichkeit, aber hohem Schadenpotenzial, ist grosse Vorsicht geboten;
• In Bereichen, in denen bereits akute Nachhaltigkeitsprobleme bestehen oder in denen sich angesichts eines aktuellen Trends die Probleme verschärfen könnten, sind weitere Verschlechterungen zu unterlassen.
Damit die Beurteilung von Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigen Entwicklung nach einheitlichen Kriterien erfolgt, stellt der Bundesrat die notwendigen Instrumente zur Verfügung (siehe Ziffer 4.2).
2.3 Nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche einbeziehen
Der Bundesrat versteht Nachhaltige Entwicklung nicht als weitere Sektorpolitik, sondern als „regulative Idee“, die in alle Sachpolitiken einzubeziehen ist. Sämtliche Politikbereiche sind auf die Nachhaltige Entwicklung auszurichten. Dies geht aus Artikel 2 BV hervor, der die Nachhaltige Entwicklung zu einer verpflichtenden Aufgabe für Bund und Kantone erklärt und vor allem programmatischen Charakter für alle Behörden hat. Die Zweckbestimmung ist als rechtlich verbindliche Richtlinie und als Handlungsauftrag für alle gesetzgebenden und rechtsanwendenden Behörden zu verstehen. Die Hauptaufgabe des Zweckartikels liegt in der Richtungsweisung für die staatsleitenden Behörden von Bund und Kantonen. So hat sich der Bundesrat beispielsweise bei der Bestimmung der Ziele und Mittel der Regierungspolitik am Staatszweck zu orientieren. Ebenso ist der Zweckartikel Wegweiser für das Bundesgericht in seiner Funktion als oberste rechtsprechende Behörde. Diese Leitlinie bedeutet, dass die Nachhaltige Entwicklung vorab in die bestehenden Planungs- und Steuerungsprozesse des Bundesrates, der Departemente und der Ämter integriert werden sollte. Auf die Schaffung von Parallelstrukturen für die Nachhaltigkeitspolitik ist zu verzichten.
die ökologische Dimension angesprochen und im Vergleich zu Artikel 2 verdeutlicht, weil die Nachhaltigkeit heute neben dem Vorsorge- und Verursacherprinzip als einer von drei tragenden Grundsätzen des Umweltbereichs anerkannt ist. 13 Dies können sein: gesetzlich festgelegte Grenzwerte (z.B. Emissionswerte, gesundheitlich relevante Umweltnormen gemäss Umweltschutzgesetz und entsprechenden Verordnungen), wissenschaftliche Grenzwerte, die sich (noch) nicht in gesetzlichen Grenzwerten widerspiegeln (z.B. Niveau von Treibhausgasemissionen, bei dem eine zusätzliche Erderwärmung gestoppt wird), sozialpolitische Normen wie Chancengleichheit, Gleichberechtigung, minimales Einkommen, menschenwürdige Lebensbedingungen, Existenzsicherung, oder Gewährleistung der Menschenrechte.