Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten

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d. h. am 31. Dezember 2016. Denn ab diesem Zeitpunkt wird bei allen Verwaltungsverfahren der elektronische Verkehr mit allen Verwaltungsbehörden des Bundes möglich sein. Das Konzept, auf dem der 2. Abschnitt der Verordnung beruht, wird dann nicht mehr dem Gesetz entsprechen und muss somit angepasst werden. Daher ist vorgesehen, dass die Verordnung bis 31. Dezember 2016 gilt.