Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten
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bereitgestellt; öffnet dieser das Postfach und lädt die Verfügung auf seinen Computer herunter, gilt die Verfügung zum Zeitpunkt des Downloads als zugestellt. Art. 10 ist auch anwendbar, wenn die Verfügung über einen Server der Behörde zugestellt wird, auf dem elektronische Postfächer eingerichtet werden, in die sich die Adressaten der Verfügungen einwählen können, indem sie sich identifizieren, um die sie betreffende Verfügung herunterzuladen. Erfolgt die Eröffnung durch eine andere Übermittlungsart (vgl. Art. 9 Abs. 1), ist Art. 10 entsprechend den spezifischen Modalitäten der Übermittlung sinngemäss anzuwenden.
Im Gegensatz zum Reglement des Bundesgerichtes über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (Art. 7, SR 173.110.29) regelt die Verordnung die Anwendbarkeit der Zustellungsvermutung von Art. 20 Abs. 2bisVwVG im Fall der elektronischen Eröffnung nicht. Denn es erwies sich als unmöglich, eine einheitliche Regel festzulegen. Die Situation ist unterschiedlich, je nachdem, ob der Adressat auf der Zustellplattform registriert ist oder ob dies – wie bei Incamail Public
– nicht der Fall ist. Im ersten Fall lässt sich die Ansicht vertreten, dass das elektronische Postfach eines Kunden, der auf der Zustellplattform registriert ist, Ähnlichkeit mit dem physischen Briefkasten des Adressaten aufweist: Die Bereitstellung der Verfügung in diesem elektronischen Postfach kann als erster erfolgloser Zustellungsversuch betrachtet werden, ab dem die siebentägige Frist läuft, die in Art. 20 Abs. 2bisVwVG für die gesetzliche Zustellungsvermutung vorgesehen ist. Ist der Adressat hingegen kein registrierter Kunde der Zustellplattform, kann seine Benachrichtigung mit einem normalen E-Mail, dass für ihn in einem speziell dafür eingerichteten Postfach eine Verfügung bereitgestellt wurde, nicht einer Abholungseinladung gleichgesetzt werden, die in einen physischen Briefkasten gelegt wird, da es keinen Beweis dafür gibt, dass das E-Mail diese Person erreicht hat, bis diese das elektronische Postfach öffnet, um die Verfügung herunterzuladen. Es wird somit Sache der Praxis und der Rechtsprechung sein, die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vermutung von Art. 20 Abs. 2bisVwVG bei einer Zustellung auf elektronischem Weg entsprechend den jeweils angewandten Modalitäten zu beurteilen.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Damit gewährleistet werden kann, dass der elektronische Verkehr ab Inkrafttreten der Verordnung möglich ist, wird der Plattform Incamail der Schweizerischen Post eine provisorische Anerkennung gewährt. Diese Plattform war ursprünglich im Rahmen des Projekts govlink entwickelt worden, das vom Bundesgericht, vom Bundesamt für Justiz und von der Bundeskanzlei gemeinsam durchgeführt wurde. Sie wurde in der Folge von der Post übernommen. Das Bundesgericht nutzt sie als einzigen Kanal für den elektronischen Verkehr mit Privatpersonen. Dies rechtfertigt es, dieser Plattform vorübergehend einen besonderen Status einzuräumen. Nach Ablauf der Übergangsfrist muss die Plattform Incamail zu den gleichen Bedingungen wie die anderen Plattformen anerkannt werden, damit sie im Verkehr zwischen den Verwaltungsbehörden des Bundes und den Privatpersonen weiterhin genutzt werden kann.
Art. 12 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten ist für den 1. September 2007 vorgesehen. Die Verordnung muss spätestens bei Ablauf der Frist revidiert werden, die in der Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehen ist,