Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten
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zulassen möchte, geändert und somit dem Bundesrat vorgelegt werden muss. Auf diese Weise kann der Kreis der Behörden, die elektronisch erreichbar sind, allmählich vergrössert werden.
Um einem Wunsch der Verwaltungsbehörden des Bundes zu entsprechen, wird die Möglichkeit eingeräumt, den elektronischen Verkehr auf bestimmte Verwaltungsverfahren zu beschränken.
Art. 4 Verzeichnis
Damit sich die Privatpersonen informieren können, mit welchen Verwaltungsbehörden des Bundes elektronisch verkehrt werden kann, ist vorgesehen, ein Online-Verzeichnis der Behörden zu publizieren, die den elektronischen Verkehr zulassen. Dieses Verzeichnis sollte logischerweise in das Portal www.admin.ch integriert werden, das von der Bundeskanzlei betrieben wird. In diesem Verzeichnis können für jede Behörde verschiedene Informationen und Adressen aufgeführt werden, die für den elektronischen Verkehr notwendig sind (Abs. 2).
Die Verordnung überlässt den Behörden die Wahl der Kommunikationskanäle, die sie zulassen möchten. In Abs. 2 Bst. d sind exemplarisch drei Kanäle aufgeführt: Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder normales E-Mail. Der gewählte Kanal kann generell für alle Verfahren vor einer Behörde gelten; er kann aber auch entsprechend dem jeweiligen Verfahren oder gar für die einzelnen Verfahrensphasen unterschiedlich sein. Mit dieser Lösung lässt sich der technischen Entwicklung Rechnung tragen, ohne dass die Verordnung jedes Mal geändert werden muss.
Art. 5 Format
Die Verordnung schreibt kein einheitliches Format vor, denn je nach dem verwendeten Kommunikationskanal sind die Situationen zu unterschiedlich. Bei einer Internetseite für die Online-Eingabe und bei einer über eine Zustellplattform übermittelten Eingabe bestehen nicht die gleichen Bedürfnisse. Auch wenn das zu übermittelnde Dokument Text oder nur ein Bild enthält, sind die Bedürfnisse unterschiedlich. Die Behörden können somit im Verzeichnis für jeden Kommunikationskanal die zugelassenen Formate (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. e) publizieren, die von den Privatpersonen verwendet werden müssen (Abs. 1). Grundsätzlich sollte es sich dabei um das Format PDF (Portable Document Format) handeln. Die Spezifikationen dieses offenen Dateiformats sind öffentlich und können frei und unentgeltlich genutzt werden (einschliesslich der Erstellung von PDF-Dokumenten mit einem der zahlreichen entsprechenden Gratis-Software-Programme). Das Format kann auf den meisten Computersystemen verwendet werden. Es ermöglicht die Erzeugung von Dateien, die mit den Originaldokumenten übereinstimmen, und bewahrt die Informationen der Quelldatei – Text, Zeichnungen, Bilder – unabhängig von der Applikation, mit der diese erstellt wurde. Das PDF-Dokument kann sowohl aus einem elektronischen Dokument (z. B. einem Word-Dokument) als auch aus einem eingescannten Papierdokument erzeugt werden. Denn nach Art. 52 BZP (SR 273, geändert durch das Bundesgerichtsgesetz) in Verbindung mit Art. 19 VwVG sind die Parteien eines Verwaltungsverfahrens berechtigt, auch eine elektronische Kopie eines Papierdokuments einzureichen.