Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten

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Bei der Wahl des Formats müssen die Behörden darauf achten, dass die Archivierung der Dokumente möglich ist, die ihnen eingereicht werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das PDF-Format an sich keine langfristige Archivierung gewährleistet. Zu diesem Zweck wurde eine PDF-Variante (PDF/A) entwickelt. Sobald die Erstellungswerkzeuge für diese Variante ausreichend weit verbreitet sind, dass verlangt werden kann, dass Privatpersonen ihre Eingaben und Beilagen in diesem spezifischen Format einreichen, sollten die Behörden diesem den Vorzug geben.

Einer der Vorteile der elektronischen Übermittlung besteht darin, dass die anschliessende Bearbeitung der Verfahrensakten durch die Behörde erleichtert wird. Dieser Vorteil ist bei der Verwendung eines strukturierten Formulars noch grösser, da damit die Übernahme der Daten automatisiert werden kann. Abs. 1 ermöglicht der Behörde, auf ihrer Internetseite ein elektronisches Formular (wie ein XML-Formular) bereitzustellen. In diesem Fall sollte die Behörde jedoch auch ein unentgeltliches Programm zur Verfügung stellen, mit dem das Formular, das der Behörde zu übermitteln ist, eingesehen, ausgefüllt und erstellt werden kann.

Enthält ein übermitteltes Dokument einen Virus oder ein anderes Schadprogramm, wird der Inhalt der Nachricht in der Regel vom Schutzsystem abgefangen, das die Behörde eingerichtet hat, und kann somit nicht gelesen werden. Auch wenn die Dokumente bildliche Darstellungen (Bilder oder Grafiken) wie Pläne enthalten, besteht das Risiko, dass die Lesbarkeit des Dokuments eingeschränkt wird, um die elektronische Übermittlung zu erleichtern. Da derartige Dokumente häufig eine erhebliche Dateigrösse aufweisen, werden die über das Internet übermittelten Versionen in der Regel stark komprimiert, was den Ausdruck in Originalgrösse ausschliesst und die Betrachtung dieser Dokumente am Bildschirm erschwert. Abs. 2 ermöglicht der Behörde, die nochmalige Übermittlung der Dokumente in einem Format zu verlangen, das sie im Einzelfall angibt (zum Beispiel ein TIFF-Dokument mit spezifischer Mindestauflösung), oder einen Versand der ausgedruckten Dokumente per Post zu fordern. Dasselbe gilt, wenn die Dokumente nicht das von der Behörde verlangte Format aufweisen. Nach Art. 52 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG kann die Behörde zudem verlangen, dass das Original-Papierdokument vorgelegt wird, falls die Partei eine elektronische Kopie dieses Dokuments übermittelt hat.

Zu Datenschutzzwecken verpflichtet Abs. 3 die Behörden, für die Verschlüsselung der Daten zu sorgen, wenn Kommunikationskanäle für Privatpersonen geöffnet werden. Diese Verschlüsselung gewährleistet, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von Personendaten in einer an eine Behörde gerichteten Eingabe nehmen kann. Wird eine Internetseite für die Online-Eingabe eingerichtet, wird die Verschlüsselung beispielsweise durch einen SSL-Kanal zwischen dem Server der Behörde und dem Browser des Absenders sichergestellt. Bei der Übermittlung über eine Zustellplattform oder über normales E-Mail muss der Absender die Eingaben mit einem Chiffrierschlüssel der Behörde verschlüsseln, damit nur diese sie entschlüsseln kann. Der zu diesem Zweck verwendete Schlüssel muss nicht einer spezifischen natürlichen Person zugewiesen sein und kann somit auf einem Zertifikat beruhen, das die Erfordernisse von Art. 7 des Gesetzes über die elektronische Signatur nicht erfüllt. Im Verzeichnis der Behörden muss die Adresse angegeben sein, über die das Zertifikat abgerufen werden kann, das den Chiffrierschlüssel enthält (Art. 4 Abs. 2 Bst. f). Die Verschlüsselung ist keine Bedingung für die Gültigkeit der Übermittlung.

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