Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten
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fortgeschrittene Zertifikate, mit denen fortgeschrittene Signaturen im Sinne von Art. 2 Bst. b des Gesetzes über die elektronische Signatur erzeugt werden können. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, lockert Abs. 3 das Erfordernis einer qualifizierten Signatur: Er ermöglicht der Behörde, auf die Forderung zu verzichten, dass das Fehlen einer anerkannten elektronischen Signatur korrigiert wird. Die Behörde kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es ihr mit anderen Mitteln möglich ist, den Absender mit Sicherheit zu identifizierten, insbesondere, wenn dieser bei einer anerkannten Zustellplattform registriert ist (vgl. Art 2 Bst. a der Verordnung). Vorbehalten bleibt die in Art. 52 Abs. 3 VwVG vorgesehene Folge bei fehlender Unterzeichnung der Beschwerde, d. h. das Nichteintreten auf die Beschwerde.
Art. 7 Zertifikat
Gemäss dem Gesetz über die elektronische Signatur können Privatpersonen darauf verzichten, ihr Zertifikat im Verzeichnis der Zertifizierungsanbieterin eintragen zu lassen (Art. 11 Abs. 2 ZertES). In einem derartigen Fall kann die Behörde weder die Inhaberschaft des verwendeten Signierschlüssels noch die Gültigkeit des Zertifikats überprüfen. Der Absender muss sein Zertifikat somit beim Versand beifügen, damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Versand über eine Zustellplattform erfolgt, die die Zertifikate der registrierten Personen aufbewahrt.
3. Abschnitt: Eröffnung von Verfügungen
Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ermöglicht den Behörden, ihre Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1bisVwVG). Es steht den Behörden jedoch frei, auf die Nutzung dieser Möglichkeit zu verzichten, selbst wenn der Adressat der Verfügung eine elektronische Eröffnung wünscht.
Art. 8 übernimmt das in Art. 34 Abs. 1bisVwVG festgelegte Erfordernis, dass die Privatperson der Eröffnung auf elektronischem Weg zugestimmt hat. Er hält fest, dass diese Zustimmung ausdrücklich erfolgen muss: Die Tatsache, dass die Privatperson selbst auf elektronischem Weg mit der Behörde verkehrt hat, reicht nicht als (stillschweigende) Zustimmung zur elektronischem Eröffnung aus (vgl. Botschaft, BBl 2001 4269). Das einzige Formerfordernis für die Zustimmung besteht darin, dass diese schriftlich, nicht mündlich erfolgen muss; angesichts der Folgen der gesetzlichen Vermutung von Art. 20 Abs. 2bisVwVG liegt die Beweislast für die erteilte Zustimmung zur elektronischen Eröffnung bei der Behörde. Der Begriff der Schriftlichkeit ist nicht mit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 13 OR gleichzusetzen: Die Zustimmung muss nicht unterschrieben sein. Eine Zustimmung durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes in einem Formular auf einer Internetseite ist ausreichend. Art. 8 Abs. 1 hält zudem fest, dass sich die Zustimmung auf das konkrete Verfahren beziehen muss. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vermutung reicht eine Zustimmung, die ein für alle Mal und unabhängig von der Behörde und dem betreffenden Verfahren erteilt wurde, nicht aus. Abs. 2 dieser Bestimmung ermöglicht jedoch Personen, die regelmässig Partei in einem Verwaltungsverfahren vor der gleichen Behörde sind oder die regelmässig Parteien vor dieser Behörde vertreten, pauschal die Zustimmung zu erteilen, dass ihnen die