Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten
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Einzelheiten des elektronischen Verkehrs in seinem Zuständigkeitsbereich zu regeln (vgl. z. B. Art. 40 Abs. 1 MschG, SR 232.11, und Art. 7a MschV, SR 232.111). Abs. 4 berücksichtigt dies, indem die besonderen Bestimmungen des Instituts vorbehalten werden.
Art. 6 Signatur
Das Verwaltungsverfahrensgesetz verlangt, dass «die ganze Sendung», die von Privatpersonen auf elektronischem Weg an die Behörden übermittelt wird, mit einer «anerkannten elektronischen Signatur» zu versehen ist (Art. 21a Abs. 2 VwVG). Dieses Erfordernis gilt auch für sehr formelle Schriftstücke wie Beschwerdeschriften, für die das Gesetz ausdrücklich die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters verlangt (Art. 52 VwVG). Da im Bundesrecht nur die qualifizierte elektronische Signatur durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur im eigentlichen Sinn geregelt ist, sollte die im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannte elektronische Signatur einer elektronischen Signatur gleichgesetzt werden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht, die im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur anerkannt ist (vgl. auch Botschaft, BBl 2001 4264).
Art. 21a Abs. 2 VwVG verlangt nicht nur eine anerkannte elektronische Signatur für die einzelnen Eingaben, bei denen das Bundesrecht eine Unterschrift verlangt, sondern auch zur Zertifizierung der ganzen Sendung, die elektronisch übermittelt wird. Dieses Erfordernis einer Zertifizierung durch die elektronische Signatur hat nicht den Zweck, die formellen Gültigkeitsbedingungen für die Eingaben zu erhöhen, die nicht signiert werden müssten, wenn sie auf dem Postweg versandt würden. Die Zertifizierung durch die anerkannte elektronische Signatur ist vielmehr darauf ausgerichtet, die doppelte Funktion dieser Signatur zu nutzen: Denn eine qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht es zum einen, den Absender zu identifizieren, und zum anderen die Vollständigkeit und Echtheit des versandten Dokuments zu gewährleisten (vgl. Botschaft, BBl 2001 4405 f.). 2007 zeigt sich nun, dass diese doppelte Funktion auch durch andere Mittel erreicht werden kann. Da die qualifizierte elektronische Signatur bei Weitem nicht die Verbreitung gefunden hat, die bei den Vorbereitungsarbeiten für das Gesetz angenommen wurde, muss bei jenen Eingaben, bei denen das Bundesrecht keine Unterschrift verlangt, das Zertifizierungserfordernis in Übereinstimmung mit dem Zweck von Art. 21a Abs. 2 VwVG neu ausgelegt werden: Die Modalitäten der elektronischen Übermittlung derartiger Eingaben müssen es zum einen ermöglichen, den Absender zu identifizieren, und zum anderen müssen sie gewährleisten, dass das bei der Behörde eingegangene Dokument zwischen seinem Versand durch die Partei und seinem Eingang bei der Behörde nicht verändert wurde. Ohne Belang ist hingegen, welche Methode verwendet wird, um diese doppelte Funktion sicherzustellen. Dabei kann es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handeln. Die Behörde kann jedoch auch andere Mittel einsetzen, wie die Absicherung der Übermittelung im Rahmen einer Internetseite für die Online-Eingabe. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung führt die Regel in Art. 21a Abs. 2 VwVG somit in diesem Sinn näher aus.
In den Fällen, in denen die Unterzeichnung eines Dokuments verlangt wird, bereitet das Erfordernis einer qualifizierten Signatur in der Praxis gewisse Probleme. Für Privatpersonen ist zurzeit eher schwierig und kostspielig, ein qualifiziertes Zertifikat zu erlangen. Zudem verwenden die kommerziellen Zustellplattformen derzeit keine qualifizierten Zertifikate, um die Sendungen zu validieren, sondern so genannte