Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/52: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens · 9 Seiten
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Behörde die sie betreffenden Verfügungen auf elektronischem Weg eröffnet. Der Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit möglich und wird wirksam, sobald er der Behörde mitgeteilt wurde.
Art. 9 Modalitäten
Abs. 1 sieht für die elektronische Eröffnung grundsätzlich die Nutzung einer anerkannten Zustellplattform vor. Denn mit dieser Übermittlungsart kann die eindeutige Feststellung des Zeitpunkts garantiert werden, in dem die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass der Beweis für den Beginn der Beschwerdefrist erbracht werden kann. Um den spezifischen Bedürfnissen der Internetseiten für die Online-Eingabe sowie der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen, ermöglicht jedoch der zweite Satz von Abs. 1 die Verwendung anderer Übermittlungsarten. Die Übermittelung muss insbesondere verschlüsselt erfolgen, um den Schutz der Personendaten der Parteien und allfälliger Dritter zu gewährleisten. Die Verschlüsselung kann mit dem öffentlichen Chiffrierschlüssel des Adressaten oder mit einer anderen Verschlüsselungsmethode wie einem abgesicherten Kanal erfolgen, der ein Passwort erfordert. Der zweite Satz von Abs. 1 ist vor allem auf den Fall ausgerichtet, dass der Erlass einer Verfügung, die auf einer Internetseite für die Online-Eingabe verlangt wird, vollständig automatisiert werden kann, sodass die Verfügung ohne menschliches Eingreifen unverzüglich erlassen werden kann.
In Absatz 2 wird das Format PDF/A vorgeschrieben, das durch den Standard ISO 19005-1 definiert wird. Dieses Format bietet zunächst wie die anderen PDF-Versionen den Vorteil, dass es von allen Adressaten unabhängig vom verwendeten Computersystem gelesen werden kann. Zudem bietet es Gewähr, dass die übermittelte Verfügung sowohl von der Behörde, die sie versandt hat, als auch von den Adressaten langfristig archiviert werden kann.
Abs. 3 verlangt von der Behörde, dass sie die Verfügung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die erforderlichen qualifizierten Zertifikate werden beim BIT erhältlich sein, das davon ausgeht, dass es bis Juni 2007 über die Anerkennung nach dem Gesetz über die elektronische Signatur verfügen wird. Für Massenverfügungen ist jedoch eine Lockerung vorgesehen: Wie dies bei der handschriftlichen Unterschrift vorgesehen ist, ermöglicht es die Verordnung in diesen Fällen, die qualifizierte elektronische Signatur durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur zu ersetzen, die automatisch angebracht werden kann. An sich besteht das Ziel zwar darin, ausschliesslich qualifizierte elektronische Signaturen zu verwenden. Die Umsetzung dieses Ziels bei Massenverfahren ist jedoch mit verschiedenen technischen Problemen verbunden, für die noch keine befriedigende Lösung gefunden wurde. In dieser Situation stellt die Verwendung von fortgeschrittenen elektronischen Signaturen eine provisorische Lösung dar, deren Zweckmässigkeit in den nächsten Jahren überprüft werden muss.
Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung
Diese Bestimmung klärt im Fall der elektronischen Übermittlung den Zeitpunkt, in dem die Verfügung als dem Adressaten zugestellt gilt. Sie gilt hauptsächlich für den Fall, dass die Übermittlung über eine anerkannte Zustellplattform erfolgt: Die Verfügung und die entsprechenden Beilagen werden von der Behörde in einem elektronischen Postfach auf der anerkannten Plattform für den Adressaten