Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 7 Seiten

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Form der geltenden Weisung über den Bau und Unterhalt von Treibstoffanlagen auf Flugplätzen vom 1. Dezember 2000) liegt dabei bei demjenigen, der von diesen abweichen will. Das BAZL kann für unterschiedliche Gruppen von Flugplätzen (z.B. Regionalflugplätze oder Flugfelder) unterschiedliche Vorgaben als best practice bestimmen. Die Möglichkeit des BAZL, luftfahrtspezifische Anforderungen zu verfügen,

bleibt dabei bestehen, auch wenn dies im Gegensatz zur geltenden Bestimmung nicht mehr explizit gesagt wird.

2.2 Unentgeltlicher Zutritt für Aufsicht (Art. 3b Abs. 2bis VIL)

Im neuen Artikel 3b Absatz 2bis VIL wird klargestellt, dass BAZL-Vertretende für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten jederzeit Zutritt zu den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt haben und ihnen allfällig notwendige Zutrittsberechtigungen von den Flugplätzen unentgeltlich auszustellen sind. Damit werden die BAZL-Vertretenden den Zollbehörden gleichgestellt. Die Regelung erfolgt nicht in der Verordnung vom 25.

September 1989 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (VGS, SR 748.112.11), weil in dieser ausschliesslich die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen durch das BAZL geregelt werden. Auf allfällige Streitigkeiten finden die Regelungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR

172.021) Anwendung.

2.3 Station zur Flugvorbereitung (Art. 8 VIL)

In dieser neuen Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für die Installation einer Station zur Flugvorbereitung auf den Flugplätzen geschaffen. Diese Station ist Teil der Infrastruktur des Flugplatzes.

Die meisten Flugplätze für die allgemeine Luftfahrt boten bereits in der Vergangenheit Stationen zur Flugvorbereitung durch die Pilotinnen und Piloten an (sog. AMIE Selfbriefing-Terminals). Das bisherige System mit touch-screen wurde im Verlauf des Jahres 2006 aus technischen Gründen mit einer web-basierten Lösung ersetzt. Aus Sicherheitsgründen (Gewährleisten eines einheitlichen, integrierten Informationssystems für alle Pilotinnen und Piloten in der Schweiz) soll Skyguide im Auftrag des BAZL eine solche Station auf allen Flugplätzen installieren.

Der Betrieb der Station zur Flugvorbereitung soll weiterhin über die Flugsicherungsgebühren finanziert werden, währenddessen die Flugplätze die Kosten für die Installation, die Infrastruktur (Leitung, PC, Drucker) sowie für die Wartung übernehmen müssen. Die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse von Flugplätzen (z.B. Segelflugfeldern) können entweder bei der Kostenregelung (z.B. pro rata Bezahlung bei saisonalem Betrieb) oder durch eine entsprechende Regelung durch das BAZL (Artikel 3 Absatz 3 VIL) berücksichtigt werden.

2.4 Datenlieferungspflicht der Flugplätze (Art. 9a VIL)

Der neue Artikel 9a konkretisiert, dass es die Pflicht des Flugplatzhalters ist (und nicht des BAZL), ohne Entschädigung für die Erhebung der Umwelt- und Statistikdaten zu sorgen. Er stellt ausserdem klar, dass das BAZL die Pflichten der Flugplatzhalter in ergänzenden Richtlinien präzisieren kann. Hält sich der Flugplatzhalter an diese Bestimmungen ist sicher gestellt ist, dass er seine rechtlichen Pflichten erfüllt. Ziel ist es, dass die Daten in der erforderlichen Qualität erhoben und geliefert werden, was heute nicht immer der Fall ist.

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