Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 7 Seiten
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Erstellen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters (Fläche nach Anhang 14 ICAO) wird entsprechend der bisherigen Praxis (aber entgegen dem bisherigen Wortlaut von Art. 62 VIL) dem Flugplatzhalter zugeordnet. Dieser „technische Plan“ wird von der ICAO verlangt und ist mit Blick auf die Sicherheitsinteressen der Luftfahrt notwendig. Seine Funktion ist damit eine andere als diejenige des Sicherheitszonenplans, weshalb er bei Flughäfen zusätzlich zu diesem erforderlich ist.
Das BAZL muss gemäss Artikel 62a neu eine Fläche nach Anhang 15 ICAO definieren (sog. Vermessungsflächen-Kataster). Die Definition dieser Fläche befindet sich in Artikel 2 VIL.
Für IFR-Flugplätze tritt neben die bisherige Meldepflicht von Luftfahrthindernissen eine solche für relevante Geländeänderungen hinzu (Art. 62b VIL). Die Meldung beinhaltet auch das Übermitteln der Vermessungsdaten zu den Geländeänderungen an swisstopo. Relevant sind die Änderungen dann, wenn sie Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben bzw. ausserhalb der entsprechenden Genauigkeitstoleranzen für die Vermessung liegen.
Die Meldepflicht von Luftfahrthindernissen durch deren Eigentümer wird ergänzt um den Fall, wo ein Objekt den Vermessungsflächen-Kataster durchstösst (Art. 63 Bst. d VIL). Das BAZL kann neu von den Eigentümern auch die kostenpflichtige Vermessung des Hindernisses nach bestimmten Qualitätserfordernissen verlangen (Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 VIL). Für Halter von IFR-Flugplätzen gilt die Vermessungspflicht für Luftfahrthindernisse in Pisten und Rollwegnähe in jedem Fall (Art. 66b VIL).
Vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses darf wie bisher grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL begonnen werden. Handelt es sich indessen um das bloss vorübergehende Errichten eines Objektes (z.B. Kran), und besteht zusätzlich eine unverschuldete zeitliche Dringlichkeit, so kann das BAZL auf entsprechendes Gesuch des Eigentümers ausnahmsweise die vorzeitige Errichtung gestatten (Art. 66 Abs. 3 VIL). Die Bekanntmachungspflichten werden durch diese Regelung nicht tangiert. Auch temporäre Hindernisse müssen infolgedessen publiziert werden.
Die Regelung des 5. Titels treten gestaffelt in Kraft: Ab 1. November 2008 kann die Vermessung von Luftfahrthindernissen im Gebiet der ganzen Schweiz, und ab 1. November 2010 unter TMAs angeordnet werden. Ab letzterem Datum gilt auch die Vermessungspflicht für Halter von IFR-Flugplätzen. Deren Melde- und Vermessungspflicht für Geländeänderungen tritt ebenfalls am 1. November 2010 in Kraft (Art. 74b VIL).
Artikel 64 betreffend Bau und Änderung von Hochspannungsleitungen wird aufgehoben. Er ist sowohl terminologisch (BAMF existiert heute nicht mehr) wie auch inhaltlich (siehe allgemeine Regelungen betreffend konzentrierte Entscheidverfahren in Artikel 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG, SR 172.010) überholt bzw. überflüssig.
4. Sonstige Änderungen
4.1 Begriffe
Die Begriffe „Flugplatzanlagen“ und „Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster“ werden angepasst. Neu sind die Begriffe „IFR-Flugplatz“, „TMA“ und „Vermessungsflächen-Kataster“. Die übrigen Begriffe sind unverändert; sie werden einzig aus gesetzgebungstechnischen Gründen aufgeführt.
01-01.22_VIL08_Erläuterungen