Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 7 Seiten
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4.2 Publikationspraxis im AIP (Art. 25a VIL)
Bei diesem neuen Artikel handelt es sich um den 2. Satz des bisherigen Artikels 25 Absatz 2 VIL, der damit systematisch besser platziert wird. Die Informationen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden vereinheitlicht und damit qualitativ verbessert. Zudem wird der Begriff der „wesentlichen Vorschriften“ präzisiert: Es handelt sich um die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren sowie um die Benutzungsbestimmungen für Luftfahrzeuge gemäss Artikel 23 VIL. Damit besteht zukünftig eine Pflicht der Flugplätze, z.B. eine PPR-Regelung im AIP zu publizieren, da diese zu den Benützungsbedingungen gehören.
4.3 Fristen (Art. 15 Abs. 2, Art. 28 Abs. 4, Art. 29 VIL)
Die in den bisherigen Artikeln 15, 28 und 29 vorgesehenen Fristen von zehn Arbeitstagen zur Stellungnahme des BAZL betreffend Aufgabenübertragung des Flughafenhalters an Dritte sowie betreffend genehmigungsfreie Bauvorhaben und Nebenanlagen (Art. 28 Abs. 4 sowie Art. 29 VIL) können in den meisten Fällen nicht eingehalten werden. Die insbesondere im Interesse der Sicherheit notwendigen Abklärungen durch das BAZL erfordern regelmässig mehr Zeit. Die Fristen werden deshalb auf 30 Tage angepasst.
Der bisherige Artikel 28 Absatz 2 VIL wird zur Erhöhung der Transparenz in mehrere Absätze aufgeteilt und präzisiert (siehe dazu unten). Dasselbe gilt für den bisherigen Artikel 29 VIL.
4.4 Gesuchsunterlagen Betriebsreglement (Art. 24 Bst. c – e VIL)
Bislang fehlt die Verpflichtung des Flugplatzhalters, bei einer Änderung des Betriebsreglements mit Auswirkungen auf den Flugbetrieb den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt werden. Die Konzeption der VIL ging bisher davon aus, dass das BAZL die Sicherheit von sich aus prüft. Entsprechend bestand bisher keine Grundlage, Unterlagen bzw. Nachweise durch den Flugplatzhalter erstellen zu lassen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Buchstabe c wird dieses Manko korrigiert und so auch in diesem Bereich die neue Aufsichtsphilosophie umgesetzt.
Mit dem neuen Buchstaben d wird den mit der Revision vom 1. September 2004 geänderten Bestimmungen der LSV über das Festlegen der Lärmimmissionen und den Lärmbelastungskataster (LBK) Rechnung getragen. Neu werden die massgebenden Lärmimmissionen nicht mehr allein im LBK festgehalten, sondern mit dem Entscheid über die Genehmigung des Betriebsreglements oder seiner Änderung verbindlich festgelegt. Aufgrund dieser Änderungen wird der bisherige Buchstabe d neu zu Buchstabe e.
4.5 Genehmigungsfreie Bauvorhaben (Art. 28 Abs. 2, 3, 5 und 6 VIL)
Die mit der Verordnung vom 2. Februar 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703) eingeführte Formulierung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat sich in der Praxis weitgehend bewährt. Probleme ergeben sich in Fällen, in denen ein Vorhaben nicht nur nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechts zu beurteilen ist, sondern auch in den Anwendungsbereich anderer bundesrechtlicher Vorschriften fällt. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass ein luftfahrtrechtlich genehmigungsfreies Vorhaben dennoch nach den anwendbaren Bestimmungen des übrigen Bundesrechts beurteilt wird und eine
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