Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 7 Seiten

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allenfalls vorgesehene Bewilligung eingeholt wird. Dieser Unsicherheit ist dadurch zu begegnen, dass Bauvorhaben, für die das Bundesrecht eine Bewilligung vorschreibt, vom Anwendungsbereich von Artikel 28 VIL ausgeschlossen werden. Dies wird im neuen Absatz 2 festgehalten.

Die Freistellung von der Pflicht zur Plangenehmigung von unbedeutenden Bauvorhaben bedeutet nicht, dass für diese die Bestimmungen des materiellen Rechts nicht gelten würden. Da dieser Punkt in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten geführt hat, erfolgt in den neuen Absätzen 5 und 6 eine Klarstellung. Darin wird festgehalten, dass die Bestimmungen des Bundesrechts zwingend einzuhalten sind, wofür – mangels einer Genehmigungsbehörde, die dieses im Rahmen eines Verfahrens sicherstellt – der Flugplatzhalter verantwortlich ist. Die Bestimmung über die Anwendung des kantonalen Rechts entspricht Artikel 37 Absatz 4 LFG, wo dies für das Plangenehmigungsverfahren statuiert wird.

4.6 Emissionsabhängige Gebühren (Art. 32 Abs. 3 VIL)

Der neue Artikel 32 Absatz 3 VIL ist erforderlich, damit das BAZL gestützt auf seine Aufsichtskompetenz wirksame Gebührenmodelle im Zusammenhang mit Schadstoff- und Lärmemissionen von Luftfahrzeugen durchsetzen kann. Dabei ist es aber strikt an das Ziel der bestmöglichen Emissionsreduktion gebunden und kann, sofern verfügbar, die international anerkannten Grundsätze anwenden. Der Handlungsspielraum des BAZL ist damit hinreichend und in Zielführender Weise konkretisiert.

Die Gebührenkompetenz des Flugplatzhalters schliesst diese Kompetenz des BAZL nicht aus. Bei seinen eigens festgesetzten Gebühren kann der Flugplatzhalter die Bemessung nach wie vor selber vornehmen.

Das heute in der Schweiz angewendete Emissionsgebührensystem befriedigt nicht mehr. Über 90% der Flugzeuge auf Landesflughäfen fallen bezüglich Lärm- und Emissionsgebühren in die von Gebühren befreite Klasse.

In dieser Situation haben die emissionsabhängigen Gebühren keine Lenkungswirkung mehr, wie diese vom Luftfahrtgesetz vorgesehen wäre. Es sollen daher mittels modernerer Gebührenmodelle wieder bessere Anreize zur Emissionsreduktion geschaffen werden. Im Bereich Schadstoffe existiert ein international empfohlenes Modell (Europäische Zivilluftfahrtkonferenz, ECAC 27/4).

4.7 Nachtflugordnung (Art. 39 und 39d VIL)

Anlässlich der Vorbereitung der EURO 08 wurde festgestellt, dass den Behörden heute die Möglichkeit fehlt, aus Sicherheitsgründen Nachtflüge zuzulassen. Der Bedarf für eine solche Möglichkeit stellt sich bei Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung (z.B. G8-Gipfel, Länderspiele, Champions League, UEFA-Cup, Eishockey WM 2009) zunehmend in genereller Form.

Zur Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen, und damit zur Abwendung grösseren Schadens, soll das BAZL deshalb Flüge während der Nachtsperre bewilligen können. Voraussetzung dazu ist das Vorliegen eines Antrags der für die Sicherheit des Anlasses zuständigen Organe oder Behörden sowie eine Anhörung der betroffenen Kantone und Flughäfen. Mit dem neuen Artikel 39d Absatz 3 VIL wird die Rechtsgrundlage für eine solche Bewilligung geschaffen. Sie bildet die Grundlage für eine Güterabwägung zwischen Sicherheit und Nachtruhe. Selbstverständlich wird der öffentlichen Kommunikation im Falle des Erteilens einer Bewilligung grosse Bedeutung zugemessen werden müssen. Bei den Absätzen 2 und 3 von Artikel 39d VIL

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