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Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 7 Seiten

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Gliederungstitel vor Artikel 15a

2. Kapitel: Unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen

Art. 15a Pflicht

1 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die anderen Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil nach Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 20065 über Radio und Fernsehen (RTVG) stellen den Anspruchsberechtigten vor eidgenössischen Volksabstimmungen unentgeltlich Sendezeit für Abstimmungsspots zur Verfügung.

2 Die Bundesversammlung legt fest, in welchen Programmen die SRG unentgeltliche Sendezeit zu gewähren hat.

Art. 15b Anspruchsberechtigte

1 Anspruch auf unentgeltliche Sendezeit haben die Parteien, die im Parteienregister (Art. 76a) eingetragen und in einer Fraktion in der Bundesversammlung vertreten sind. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der ersten Session einer Legislaturperiode; Fraktions- oder Parteiwechsel während der Legislatur werden nicht berücksichtigt.

2 Anspruch haben zusätzlich:

a. bei Abstimmungen über eine Volksinitiative das Initiativkomitee;

b. bei Abstimmungen über Gesetze oder referendumspflichtige Bundesbeschlüsse die Urheberinnen und Urheber des Referendums.

Art. 15c Dauer und Wiederholungen der Abstimmungsspots

1 Jeder Berechtigte hat vor dem Termin einer eidgenössischen Volksabstimmung Anspruch auf Ausstrahlung eines Radio- und eines Fernsehspots von je höchstens 30 Sekunden Dauer.

2 Die Bundesversammlung legt die Kriterien fest, nach denen:

a. der Abstimmungsspot gekürzt werden kann;

b. die Anzahl Wiederholungen des Abstimmungsspots in einem Programm bestimmt wird.

3 Für die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien nach Artikel 15b Absatz 1 wird die Anzahl der Wiederholungen proportional zur Sitzzahl in der Bundesversammlung festgelegt.

4 Bei Abstimmungen über eine Volksinitiative oder ein fakultatives Referendum hat deren Urheberschaft Anspruch auf je eine Ausstrahlung zu Beginn und gegen Ende der Periode nach Artikel 15g Absatz 1.

5 SR …; AS … (BBl 2006 3587)