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Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 7 Seiten
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5 Sind sowohl ein Kantons- als auch ein Volksreferendum zustande gekommen, so wird die zur Verfügung stehende Sendezeit je hälftig auf die Trägerkantone des Kantonsreferendums und die Referendumskomitees des Volksreferendums aufgeteilt.
6 Ist ein Volksreferendum von Seiten mehrerer verschiedener Urheberkomitees zustandegekommen, so wird ihr Anteil an der zur Verfügung stehenden Sendezeit proportional zur beigebrachten Anzahl Unterschriften aufgeteilt.
Minderheit (Schelbert, Gross Andreas, Leuengerger-Genève)
3 … wird für die Anzahl der Wiederholungen die proportionale Stärke in der Bundesversammlung mitberücksichtigt.
Art. 15d Produktion und Finanzierung der Abstimmungsspots
1 Produktion und Finanzierung der Abstimmungsspots sind Sache der Anspruchberechtigten.
2 Diese müssen den Veranstaltern die produzierten Abstimmungsspots bis spätestens neun Wochen vor dem Abstimmungstermin übergeben.
3 Sie bezeichnen eine natürliche Person, welche die rechtliche Verantwortung für den Inhalt des Abstimmungsspots übernimmt.
Art. 15e Inhaltliche Mindestanforderungen an die Abstimmungsspots
1 Die Abstimmungsspots müssen die inhaltlichen Mindestgrundsätze nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 RTVG6 sowie die Persönlichkeitsrechte nach Artikel 28 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs7 respektieren.
2 Nachweislich unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind unzulässig.
Art. 15f Verbot werblicher Aussagen
1 In den Abstimmungsspots unzulässig sind:
a. werbliche Aussagen über Waren und Dienstleistungen von Dritten;
b. das Platzieren von Waren und Dienstleistungen von Dritten;
c. die Nennung eines allfälligen Sponsors.
2 Das Verfahren wegen Verletzung des Verbots nach Absatz 1 richtet sich nicht gegen den Programmveranstalter, sondern gegen den Anspruchsberechtigten.
6 SR …; AS … (BBl 2006 3587)
7 SR 210