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Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 7 Seiten
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Art. 90 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. o
1 Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
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c. Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9-14), den Ausführungsbestimmungen, in Artikel 15f BPR15, in der Konzession sowie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
2 Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
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o. Pflicht zur unentgeltlichen Ausstrahlung von Abstimmungsspots vor Volksabstimmungen nach den Artikeln 15a-g BPR16.
Art. 91 Abs. 3 Bst. abis und Abs. 3bis
3 Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:
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abis. ausgestrahlte Abstimmungsspots wegen Verletzung der inhaltlichen Mindestanforderungen nach Artikel 15e BPR17;
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3bis Das Verfahren wegen Verletzung der inhaltlichen Mindestanforderungen nach Artikel 15e BPR18 richtet sich ausschliesslich gegen den Anspruchsberechtigten.
Art. 95 Abs. 3 Bst. c (neu)
3 In der Beschwerde muss kurz begründet werden:
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c. inwiefern ein Abstimmungsspot die Vorschriften nach Artikel 15e BPR19 verletzt hat.
Art. 97 Abs. 2 Bst. c (neu)
2 Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
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15 SR 161.1
16 SR 161.1
17 SR 161.1
18 SR 161.1
19 SR 161.1