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Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 7 Seiten

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Art. 15g Modalitäten der Ausstrahlung

1 Die Abstimmungsspots werden vom fünftletzten bis zum zweitletzten Samstag vor dem Abstimmungstermin täglich ausgestrahlt:

a. im Fernsehen zwischen 18 und 22 Uhr;

b. im Radio zwischen 11 und 14 Uhr oder zwischen 17 und 18.30 Uhr.

2 Innerhalb eines Programms sind die Abstimmungsspots jeweils zur selben Uhrzeit auszustrahlen. Abweichungen von bis zu einer halben Stunde sind zulässig.

3 Die Abstimmungsspots sind in Blöcke von maximal einer Minute zusammenzufassen. Pro Woche beträgt die Sendezeit für Abstimmungsspots nicht mehr als 21 Minuten.

4 Sie müssen in der Regel zwischen einzelne redaktionelle Sendungen eingefügt werden.

5 Sie werden vom Veranstalter zu Beginn und am Ende deutlich als Sendungen zur eidgenössischen Volksabstimmung bezeichnet, deren Inhalt und Gestaltung die Anspruchsberechtigten zu verantworten haben.

6 Die An- und Absage muss für alle Abstimmungsspots in einem Programm gleich formuliert oder gestaltet sein.

Art. 76a Sachüberschrift und Abs. 4

Parteienregister

4 Die Bundeskanzlei streicht Parteien aus dem Parteienregister, sobald sie die Voraussetzungen für den Eintrag (Abs. 1) nicht mehr erfüllen.

2. Bundesgesetz vom 24. März 2006 8 über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Art. 2 Bst. c (Begriffe)

c. redaktionelle Sendung: Sendung, die weder Werbung noch Sendezeit vor Abstimmungen gemäss Artikel 15a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19769 über die politischen Rechte (BPR) ist;

Art. 11a Abstimmungsspots

1 Die Abstimmungsspots nach Artikel 15a BPR10 sind von Werbesendungen zu trennen.

2 Sie werden dem Veranstalter nicht auf die Höchstdauer der Werbezeit angerechnet.

8 SR …; AS … (BBl 2006 3587)

9 SR 161.1

10 SR 161.1