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Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 7 Seiten
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Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis
1 Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 94) und von Abstimmungsspots nach Artikel 15a BPR11;
1bis Sie prüft zudem auf Antrag des Veranstalters die Rechtmässigkeit von Abstimmungsspots vor deren Verbreitung.
Art. 86 Abs. 1 und 5
1 Das Bundesamt wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession, das Verbot werblicher Aussagen in Abstimmungsspots (Art. 15f BPR12) sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5 Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen bereits ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter sowie gegen vorgesehene und ausgestrahlte Abstimmungsspots nach Artikel 15a BPR13. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.
Art. 86a Vorprüfung von Abstimmungsspots
1 Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit eines Spots kann ein Programmveranstalter die vorgesehene Sendung innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Beschwerdeinstanz zur Vorprüfung vorlegen.
2 Die Beschwerdeinstanz prüft innerhalb von zwei Wochen, ob der vorgesehene Abstimmungsspot den inhaltlichen Mindestanforderungen nach Artikel 15e BPR14 genügt. Die Beratung ist nicht öffentlich.
3 Beurteilt die Beschwerdeinstanz die Sendung als rechtmässig, so ist der Abstimmungsspot unverzüglich zu verbreiten.
4 Beurteilt die Beschwerdeinstanz den Abstimmungsspot als rechtswidrig, so entfällt der Anspruch auf Verbreitung.
5 Beschwerden an das Bundesgericht (Art. 99) gegen den Vorprüfungsentscheid der Beschwerdeinstanz haben keine aufschiebende Wirkung.
11 SR 161.1
12 SR 161.1
13 SR 161.1
14 SR 161.1