Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 101 Seiten

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Parlamentarische Initiative 03.436 Faire Abstimmungskampagnen. Vernehmlassungsergebnisse p. 20 Initiative parlementaire 03.436 Pour des campagnes de votation équitables. Consultation. Résultats

Iniziativa parlamentare 03.436 Imparzialità delle campagne elettorali. Risultati della consultazione

profilieren und sich im besten Licht darzustellen. Letztlich wird es sich bei diesen Abstimmungsspots vor allem um Polit-Werbung, d.h. um die plakative und einseitige Darstellung und Verfechtung von Parteimeinungen handeln. Entgegen der ursprünglichen Absicht werden die Sendungen in erster Linie den Interessen der Parteien und nicht der verbesserten Information und Orientierung der Stimmberechtigten dienen. Mit einer Sendezeit von max. 30 Sekunden (insgesamt höchstens 3 Min. pro Tag) ist es ohnehin nicht möglich, die Vor- und Nachteile einer einzelnen oder sogar aller Vorlagen umfassend auszuleuchten und einen fairen politischen Diskurs zu führen.

2. Mit der neuen medialen Präsenz werden unterschiedliche Spiesse für die Parteien

geschaffen. Es ist zweifellos nicht einfach, sachgerechte und praktikable Kriterien für die Bemessung der Sendeanteile für die im Bundesparlament vertretenen Parteien und für die Initiativ- und Referendumskomitees zu finden. Die Anzahl der Wiederholungen der Abstimmungsspots für die Parteien soll nach dem Willen der Kommissionsmehrheit proportional zur Sitzzahl in der Bundesversammlung festgelegt werden (Art. 15c neu BPR). Die grösseren Parteien können ihre Spots somit häufiger platzieren als kleine und werden dadurch entscheidende Vorteile haben.

3. Die Wirkung der Abstimmungsspots wird kontraproduktiv sein, da die häufigen

Wiederholungen zu einer Übersättigung der Radio- und Fernsehkonsumierenden mit politischen Werbebotschaften führen wird.

4. Da die Produktion und Finanzierung der Abstimmungsspots Sache der Parteien ist

(Art. 15d neu BPR) und eine starke mediale Wirkung nur mit hohem Mitteleinsatz möglich ist, werden in erster Linie Parteien mit grossen Wahlkampfbudgets bzw. mit finanzkräftigen Sponsoren vom neuen Werbemittel profitieren. Stehen einer Partei nur bescheidene finanzielle Mittel zur Verfügung, kann sie ihre Position in der Öffentlichkeit kaum mehr zur Geltung bringen. Die meisten Parteien werden deshalb gezwungen sein, zusätzliche finanzielle Mittel zu beschaffen und den Mitteleinsatz zu Lasten der Printmedien zu verlagern. Dadurch wird ein weiteres Ungleichgewicht unter den Parteien entstehen.

5. Die vorgesehene Regelung wirkt sich nachteilig für die konzessionierten Radio- und

TV - Veranstalter aus, welche die besten Sendezeiten kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Sie wirkt sich im weiteren auch zu Lasten der Presse aus, da weniger Inserate geschaltet werden. Die finanziellen Belastungen der Parteien werden überdies Forderungen nach staatlicher Parteienfinanzierung und indirekten staatlichen Leistungen zur Folge haben.

6. Mit Werbesendungen über die Massenmedien können die Stimmberechtigten schnell

und wirksam beeinflusst werden. Fernsehen und Radio haben wegen ihrer grossen Verbreitung und sehr weitgehenden Beachtung einen entscheidenden Einfluss auf die Stimmberechtigten. Die Gefahr falscher Tatsachenbehauptungen, der unzulässigen Intervention und Beeinträchtigung der freien Willensbildung ist relativ gross - besonders in der letzten Phase des Abstimmungskampfes. Dies zeigt auch die umfangreiche Rechtsprechung zur unzulässigen Beeinträchtigung der Willensbildung durch Interventionen von Behörden und privaten in Abstimmungskämpfen. Eine Richtigstellung der irreführenden Informationen durch die Behörden wäre zeitlich meist gar nicht mehr möglich.

7. Die Zusatzbelastung der für die Aufsicht und Vorprüfung zuständigen Unabhängigen

Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (ein Milizgremium) wird sehr gross sein.

8. Bei Abstimmungskampagnen, die medial ausgetragen werden, wird in der Regel

nicht auf Fairness geachtet. Beschwerden wegen Verletzung der freien Meinungs- und Willensbildung oder der Persönlichkeitsrechte sind jeweils die Folge. Darüberhinaus werden die neuen Bestimmungen auch zu Beanstandungen wegen Verletzung der inhaltlichen Mindestanforderungen (s. Art. 15e), wegen Verletzung