Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten

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geräte" (vgl. Beilage, S. 11, Ziff. 7) beschreibt die dafür erforderlichen technischen Kriterien in den Einzelheiten.

Artikel 14 Zuständigkeit für Inspektionen

Der SVTI ist seit Jahrzehnten auf dem Gebiet solcher Inspektionen tätig. Er ist bereits in der aktuellen Praxis der Arbeitssicherheit durch einen Vertrag zu Inspektionen beauftragt bzw.

ermächtigt. Die EKAS kann nach Massgabe von Artikel 85 Absatz 3 UVG die SUVA beauftragen, mit dem SVTI einen entsprechenden Vertrag über diese Inspektionen (u.a. auch über die

Führung des Registers nach Art. 11 Abs. 2 DGVV) abzuschliessen. Die beigelegte EKAS-

Richtlinie "Druckgeräte" beschreibt in den Ziffern 8 bis 9 (S. 13ff) die verschiedenen

Inspektionsarten.

Absätze 2 und 3

Es sind darin die Ausnahmen festgehalten, wonach Inspektionen neben dem SVTI auch von anderen Stellen ausgeführt werden. So können Betreiberprüfstellen von der SUVA zur

Durchführung von wiederkehrenden Inspektionen zugelassen werden, sofern sie nach ISO IEC 17020 Typ B akkreditiert sind (Abs. 2/ Ein Leitfaden zu diesem Akkreditierungsgegenstand ist im Internet veröffentlicht: http://www.sas.ch/de/daten/sis/601d.pdf). Ferner haben die Betriebe die Möglichkeit, selbst Inspektionen an nicht übehitzungsgefährdeten Druckgeräten durchzuführen, sofern sie dazu qualifiziert sind (Abs. 3/ Ein Merkblatt zur Erläuterung der Betriebsinternen Inspektionen ist in Vorbereitung).

Artikel 15 Instandsetzungen und Änderungen

Instandsetzungen und Änderungen können im Hinblick auf die Sicherheit bedeutende Folgen haben. Sie müssen deshalb regelmässig auf ihre konkreten aber auch rechtlichen Auswirkungen hin eingehend untersucht werden: Bisweilen sind damit Veränderungen verbunden, die der "Herstellung" von Druckgeräten gleichgestellt sind; in diesem Fall ist zu prüfen, ob Bestimmungen über das Inverkehrbringen, insbesondere der Druckgeräteverordnung einzuhalten sind.

Wenn lediglich Instandsetzungen stattgefunden haben, sind die Bestimmungen der DGVV einzuhalten und ggf. Inspektionsarten und –intervalle anzupassen. Die beigelegte EKAS-Richtlinie "Druckgeräte" beschreibt in Ziffer 10 (S. 19) die Massnahmen, die bei den verschiedenen Instandsetzungen gemäss Stand der Technik zu treffen sind.

Artikel 16 Richtlinien

Die EKAS hat im Sinne dieses Artikels die Einzelheiten zu den Inspektionen in einer Richtlinie ausgearbeitet, die — wie mehrfach erwähnt — als Entwurf (Richtlinie der EKAS "Druckgeräte") hier beigelegt ist.

3. Abschnitt: Vollzug

Artikel 17

Diese Bestimmung verdeutlicht der Vollständigkeit halber und im gleichen Sinne wie in Artikel 2 DGVV, dass nicht nur die Sicherheitsbestimmungen der VUV an sich, sondern auch deren Vollzugs- und Verfahrensbestimmungen (insbesondere Art. 60 – 69 VUV) gelten.