Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Absatz 1 (Aufhebung)

Die Vorschriften der V25 und der V38, sind faktisch gegenstandslos seit der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Druckgeräteverordnung und Druckbehälterverordnung, soweit sie das Inverkehrbringen von Druckgeräten ordnen. Die veralteten Vorschriften der V25 und der V38 über die sichere Verwendung von Druckgeräten werden nun durch den vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie können deshalb aufgehoben werden.

Absatz 2 (Änderung bestehenden Rechts)

In Zusammenarbeit mit den betroffenen Durchführungsorganen (kant. u. eidg. Inspektorate) fanden eingehende Abklärungen zur Frage der Neuordnung der Aufsicht über den Vollzug der DGVV statt. Als Schlussfolgerung daraus ergibt sich die alleinige Zuständigkeit der SUVA für die Überwachung des Vollzugs dieser Druckgeräte, was durch eine Ergänzung von Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 11 VUV neu festgehalten wird. Folgerichtig ist deshalb, dass auch die Meldestelle nach Artikel 11 Absatz 1 DGVV der SUVA zugeordnet ist.

Artikel 19 Übergangsbestimmung für wiederkehrende Kontrollen nach dem bisherigen

Recht

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete, bewilligungspflichtige Druckgeräte sind im Sinne einer flexiblen Handhabung der Übergangszeit bis zur nächsten inneren Untersuchung dem bisherigen Recht unterstellt. Eine frühere Unterstellung unter die Bestimmungen der DGVV ist nach Absprache mit der Fachorganisation möglich.

Artikel 20 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der DGVV wird soweit möglich mit der Veröffentlichung der Richtlinie der EKAS "Druckgeräte" koordiniert.