Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten

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2. Vorbereitung der Revision

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) unterbreitete Mitte 2000 gestützt auf Art. 85 Abs. 3 UVG eine Anregung in Form eines Projektbeschriebs an den Bundesrat zur Revision von Vorschriften über die Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Druckgeräten (DGVV).

3. Ausarbeitung des Entwurfs

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestellte darauf hin eine Arbeitsgruppe, in welcher die für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) zuständigen Durchführungsorgane, der Schweizerische Verein für technische Inspektionen (SVTI), die Industrie sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) vertreten waren. Die Arbeitsgruppe begann ihre Arbeiten Mitte November 2000 und bearbeitete in 14 Sitzungen bis Mitte 2005 den vorliegenden Entwurf zur DGVV. Aufgrund des Übertritts des Bereichs Kranken- und Unfallversicherung vom BSV zum Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Federführung zur Ausarbeitung des Entwurfs der DGVV seit dem 1. Januar 2004 beim BAG.

4. Stand der Technik und EU-Recht

Die Bestimmungen der DGVV sind soweit als möglich so formuliert, dass sie nicht nach jeder Weiterentwicklung des Standes der Technik geändert werden müssen. Ferner ist mit der Berücksichtigung der Richtlinie 87/404/EWG sowie der EG Richtlinie 97/23 ein Stand der Technik erreicht, der als aktuell bezeichnet werden kann.

5. Hauptmerkmale des Revisionsprojekts

A. Trennung der Vorschriften über die Verwendung von jenen über das Inver-

kehrbringen; Harmonisierung der Begriffe

Wie bereits in der Einleitung dargelegt, sind die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Druckgeräten in jenen bundesrechtlichen Erlassen erfasst, die auf dem STEG abstellen. Bei der vorliegenden Totalrevision wird deshalb die Gelegenheit genutzt, die Trennung von Konstruktions- und Verwendervorschriften auch in diesem Bereich zu verwirklichen.

Im Bereich des STEG vollzog das seco unlängst die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über einfache Druckbehälter (87/404/EWG) und der EG Richtlinie 97/23 für das Inverkehrbringen von Druckgeräten. Auf Grund des Inkrafttretens der bilateralen Verträge Schweiz-EU auf den 1. Juni 2002 konnten die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung/ SR 819.121) sowie die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung/ SR 819.122) auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden. Die dort verwendeten Begriffe sind auf dem neusten Stand, weshalb der Entwurf der DGVV auf diese verweist (vgl. aber auch den beigelegten Entwurf zu einer Richtlinie der EKAS "Druckgeräte", Ziff 4 "Begriffe").

Nach der folgerichtigen Trennung der Vorschriften über das Inverkehrbringen und jener über die Verwendung sind gleichwohl wesentliche Anknüpfungspunkte zum STEG vorhanden:

• Es wird die Vermutung (Art. 4 Abs. 2 DGVV) festgehalten, wonach das verwendete Druckge-

rät die Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn es den entsprechenden Bestimmungen der Erlasse für das Inverkehrbringen (demnach dem STEG und mithin der Druckgeräteverordnung und der Druckbehälterverordnung) entspricht;

• Die vom Hersteller vorgegebenen zulässigen Druck- und Temperaturgrenzen dürfen nicht

überschritten werden (Art. 4 Abs. 3 DGVV);

• Angaben des Herstellers zur Aufstellung des Druckgeräts (Art. 5 DGVV) sind zu beachten;