Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten
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Artikel 4 Anforderungen an Druckgeräte
Absatz 1
Dieser Grundsatz verdeutlicht die in Art. 24 VUV formulierte Zielsetzung für Arbeitsmittel, hier auf die Besonderheiten der Druckgeräte abgestimmt.
Absatz 2
Es wird die bereits in Art. 24 Abs. 2 VUV definierte Vermutungsregel - auf Druckgeräte zugeschnitten - hervorgehoben. Dem entsprechend gilt, dass ein sicheres Druckgerät vorliegt, wenn es der Gesetzgebung über das Inverkehrbringen, insbesondere der Druckgeräteverordnung (SR 819.121) entspricht.
Absatz 3
Druckgeräte werden im Handel oft als Einzelobjekte ohne die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen angeboten. Es fehlen die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (z.B. Überdruckventile / vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e DGVV). Deshalb ist der Betrieb verpflichtet, die Druckgeräte mit den geeigneten Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung des Drucks und der Temperatur auszurüsten.
Artikel 5 - 7 Aufstellen und Einrichten, Explosionsschutz und Schutz vor unbefugtem Zugriff
Es werden die wesentlichsten Voraussetzungen aufgeführt, welche beim Einrichten und Verwenden von Druckgeräten zu beachten sind. Es versteht sich, dass die bereits geltenden Grundsätze des Aufstellens, Einrichtens, etc. der VUV (Art. 24 - 32a VUV) anwendbar sind. Die Artikel 5
- 7 DGVV zielen darauf ab, zusätzlich jene Gefahren in Grenzen zu halten, die sich aus den technischen Besonderheiten von Druckgeräten ergeben.
Artikel 8 Instandhaltung
In erster Linie sind die Angaben des Herstellers hinsichtlich der Instandhaltung solcher Druckgeräte einzuhalten. Wenn allerdings der Einsatzzweck von der üblichen Verwendungsart abweicht oder wenn der Einsatzort allenfalls weitere Gefahren nach sich ziehen kann, so sind besondere, den Umständen angemessene Vorkehrungen angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DGVV).
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Instandhaltungen (Unterhalt und Reparatur etc.) von Druckgeräten in allen Einzelheiten dokumentiert, z.B. in einem "Wartungsbuch" aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 2 DGVV). Infolgedessen können sämtliche am Druckgerät durchgeführten Wartungen zurückverfolgt werden. Diese Massnahmen zur Gewährleistung des Einsatzzwecks können dementsprechend effizienter geplant und verwirklicht werden.
Von Instandhaltungen unterscheiden sich die unten erwähnten Inspektionen (Art. 12 DGVV): Inspektionen dienen ausschliesslich der Überprüfung von Sicherheitsaspekten der Druckgeräte.
Artikel 9 Verwendung von Druckgeräten Dritter
Der Arbeitgeber ist nicht in jedem Fall Eigentümer des in seinem Betrieb verwendeten Druckgerätes. Wird ihm dieses durch Dritte zur Verfügung gestellt, bleibt er dennoch für die sichere Verwendung verantwortlich.
Artikel 10 Festlegung des Konzessionsdrucks (PC)
Der Verwender muss den geplanten Konzessionsdruck festlegen. Damit entscheidet sich, ob das Druckgerät überhaupt unter die DGVV fällt. Daraus ergibt sich aber auch die Melde- und Registrationspflicht (Art. 11 DGVV) sowie die Inspektionspflicht (Art. 12 DGVV). Die obere Grenze des Konzessionsdrucks ist der vom Hersteller festgelegte maximal zulässige Betriebsdruck.