Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten

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C. Überwachung des Vollzugs

Von der Durchführung der Inspektionen an den Druckgeräten ist die Überwachung des Vollzugs an sich, d.h. der Vorschriften der Arbeitssicherheit abzugrenzen: Damit inskünftig für die Überwachung des Vollzugs nur noch eine Stelle für die ganze Schweiz zuständig ist, wird Art. 49 Abs. 2 VUV ergänzt (neu Art. 49 Abs. 2 Ziffer 11 VUV): Die SUVA wird somit allein zuständiges Durchführungsorgan zur Überwachung des Vollzugs im Bereich der Verwendung von Druckgeräten.

D. EKAS-Richtlinie "Druckgeräte"

Die Erfahrung zeigt, dass Inspektionen vielgestaltig sein können. Je nach Komplexität der Druckgeräte sind mehr oder weniger ausgebaute periodische Inspektionen notwendig, damit die von der DGVV geforderten Schutzziele über die gesamte Dauer der Verwendung erreicht und eingehalten werden können (Art. 12 Abs. 2 DGVV). Eine Regelung der vielgestaltigen Inspektionsarten und –inhalte auf Stufe einer Verordnung, welche wesentliche und möglichst beständige Grundsätze und Ziele enthalten soll, scheint wenig praktikabel. Es bietet sich deshalb eine Regelung auf dem Wege von Richtlinien an, was in Art. 16 DGVV ausdrücklich festgehalten ist. Deshalb - zeitgleich zu den vorliegenden Arbeiten zum Entwurf der DGVV - hat die EKAS die Einzelheiten zu den Inspektionen in einer Richtlinie "Druckge äte" ausgearbeitet (vgl. Beilage).r

6. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Vollzug der geänderten Vorschriften, namentlich die Oberaufsicht des Bundes, erfolgt im Rahmen der bisherigen Strukturen und erfordert keinen zusätzlichen Aufwand. Aus diesen Gründen hat die Revision weder personelle noch finanzielle Auswirkungen auf die zentrale Bundesverwaltung.

7. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Es handelt sich um Vorschriften und Regelungen, welche insbesondere in der Inspektionspraxis bereits weitgehend angewendet werden. Die DGVV hat deshalb keine weiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft. Aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens zum Erfassen von Druckgeräten (Ablösung der Bewilligungspflicht durch Meldepflicht) sind Erleichterungen zu erwarten. Die vorliegenden Bestimmungen stehen wie erwähnt (vgl. Ziff. 4) im Einklang mit den europäischen Regelungen.

8. Zu den einzelnen Bestimmungen der DGVV

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Absatz 1

Es wird die allgemeine Zielsetzung der DGVV, namentlich die Verwendung von Druckgeräten in Betrieben unter Wahrung des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern definiert.

Der Geltungsbereich der DGVV ist nachstehend zusammengefasst. Die Kriterien und Werte in Absatz 2 Buchstaben a - d DGVV müssen gleichzeitig d.h. kumulativ erfüllt sein.

Absa z 2, Buchstabe at

Die DGVV gilt für Überhitzungsgefährdete Druckgeräte, wenn der Konzessionsdruck, multipliziert mit dem Inhalt (bar x Liter), ein grösseres Produkt als 200 ergibt.