Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/7: Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) · 9 Seiten

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Absatz 2, Buchstaben b und c

Bei nicht Überhitzungsgefährdeten Druckgeräten hängt es u.a. davon ab, ob der Inhalt gasförmig oder flüssig ist:

"b" bei gasförmigem Inhalt gilt die DGVV ab einem Konzessionsdruck grösser als 2 bar,

wenn dieser multipliziert mit dem Inhalt (bar x Liter), ein grösseres Produkt als 3'000 er gibt;

"c" bei flüssigem Inhalt gilt die DGVV ab einem Konzessionsdruck grösser als 50 bar, wenn

dieser multipliziert mit dem Inhalt (bar x Liter), ein grösseres Produkt als 10'000 ergibt.

Absa z 2, Buchstabe dt

Die DGVV gilt für Rohrleitungen mit gasförmigem Inhalt ab einer Nennweite (DN) grösser als 100 und ab Konzessionsdruck grösser als 2 bar, wenn dieser multipliziert mit DN (bar x DN) ein grösseres Drucknennweitenprodukt als 3'500 ergibt.

Absa z 2, Buchstabe et

Zu den "Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktionen und druckhaltenden Ausrüstungsteilen" gehören namentlich Sicherheitsventile: Es sind jene unerlässlichen Ausrüstungsteile, welche die sichere Verwendung solcher Druckgeräte erst möglich machen. Sie fallen demzufolge unter diese Verordnung, wenn sie als Ausrüstungsteile der Druckgeräte gemäss Buchstabe a bis d zum Einsatz gelangen. Somit ist klargestellt, dass zur Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes von Druckgeräten auch diese Objekte eingehend inspiziert (Art. 12 Abs. 2 DGVV) werden müssen.

Absatz 3

Druckgeräte im Strassenverkehr – oder solche befördert mit der Eisenbahn – unterliegen einer separaten Gesetzgebung, die speziell für diese beiden Bereiche besteht. Dies gilt allerdings nur so lange, als sie auf diesen Verkehrssystemen transportiert werden: Es gelten demnach die Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und die Verordnung vom 3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD). Sobald sie nicht nach der SDR oder der RSD verwendet werden, sondern im Betrieb aufgestellt sind und wie andere Druckgeräte zum Einsatz kommen, fallen sie unter die Meldepflicht der DGVV.

Artikel 2 Anderes geltendes Recht

Diese Bestimmung erläutert das Verhältnis zur Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Die Regelung entspricht den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen hinsichtlich des Zusammenwirkens von allgemeinen und speziellen Rechtsbestimmungen eines gemeinsamen Rechtsbereiches (lex generalis/ lex specialis). Ausdrücklich erwähnt wird ferner die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4;

SR 822.114), insbesondere im Hinblick auf das nach wie vor geltende Plangenehmigungsverfahren für industrielle Betriebe.

Artikel 3 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung/ SR 819.121).

3 SR 741.621

4 SR 742.401.6