Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 111Fedlex · Vorlage

Futtermittel-Verordnung 23. November 2005 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) Bezug, der die Toleranzen für GVO-Spuren in Lebensmitteln festlegt.

Art. 22 Abs. 1, 2 Bst. a, b und d und Abs. 2bis

Absatz 1 übernimmt die Terminologie des europäischen Rechts, die in diesem Punkt präziser ist. Mit den Anpassungen von Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel von der europäischen Gesetzgebung übernommen. Dasselbe gilt für Absatz 2bis, der die Kennzeichnungspflicht bei aufgeteilten Sendungen festschreibt.

Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis

Die Änderungen der Absätze 1 und 2 haben lediglich die Streichung des Ausdrucks „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand.

Nach dem neuen Absatz 2bis werden Spuren von GVO-Produkten aus Ausgangsprodukten, deren Zulassung seit weniger als 5 Jahren abgelaufen ist, wie in der EG toleriert.

Art. 24 Abs. 3

Die Änderung von Absatz 3 betrifft nur den französischen Text und ist redaktioneller Art.

Art. 25 Abs. 7

Es wird eine Abweichung eingeführt, damit nicht zugelassene Futtermittel für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können. Die gemeinschaftliche Gesetzgebung sieht diese Möglichkeit ebenfalls vor.

Art. 28a

Der neue Artikel regelt gemäss dem europäischen Recht die vertrauliche Behandlung von Angaben im Rahmen der Zulassungsverfahren.

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Die Verordnungsänderung hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

13.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der Verordnungsänderung nicht betroffen.

13.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Verordnungsänderung werden die Rückverfolgbarkeitsbestrebungen verstärkt, um eine optimale Transparenz zu gewährleisten, wie dies in der EG der Fall ist.

Die Anpassungen betreffend die Toleranzen für unbeabsichtigt vorhandene Spuren von GVO-

Ausgangsprodukten tragen den entsprechenden Änderungen der europäischen Gesetzgebung Rechnung. Sie berücksichtigen ausserdem die Behandlung dieses Dossiers im Bereich der menschlichen Ernährung durch das EDI.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.