Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Futtermittel-Verordnung
Art. 5
Die vorgeschlagenen Änderungen der Absätze 1, 2, 4 und 6 haben lediglich die Streichung des Ausdrucks „Einzelfuttermittel“ zum Inhalt.
Art. 6
Die Änderungen betreffen lediglich die Streichung des Ausdrucks „Einzelfuttermittel“. Die geltenden
Bestimmungen erfahren keine materiellen Änderungen.
Art. 7
Es wird festgehalten, dass soweit nichts anderes bestimmt ist, Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden sollen, keiner besonderen Zulassung bedürfen, sofern jeder einzelne Zusatzstoff zugelassen ist und die Bestimmungen nach Artikel 10 FMBV eingehalten werden (Kombination von Zusatzstoffen).
Art. 13 und 14
Die Änderungen bestehen lediglich in der Ersetzung des Begriffs „Forschungsanstalt“ durch den Begriff „Bundesamt“.
Art. 17
Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Ersetzung des Begriffs „Forschungsanstalt“ durch den Begriff „Bundesamt“.
Art. 18
Die Formulierung von Buchstabe e wird derjenigen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b angepasst.
Art. 19
Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Ersetzung des Begriffs „Forschungsanstalt“ durch den Begriff „Bundesamt“.
Art. 20 und 20e
Nach der EG-Verordnung Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene ist der Einzelhandel mit Heimtierfutter vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen. Die vorgeschlagene Aufhebung der Registrierungspflicht und der Vorschrift eines schriftlichen Verfahrens gemäss den HACCP-Grundsätzen für den Einzelhandel mit Heimtierfutter vereinfacht die Kontrollverfahren und verringert den administrativen Aufwand für die interessierten Kreise.
Art. 21a
Die Änderung hat lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand. In Absatz 3 wird nicht mehr auf Artikel 20b, sondern neu auf Artikel 20d verwiesen.
Art. 21b
Der geltende Artikel 21b legt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen eines Futtermittels fest, das unbeabsichtigt Spuren von nicht zugelassenen GVO enthält. Buchstabe c schreibt insbesondere vor, dass die betreffenden GVO entweder in der EU zugelassen sind oder von dieser toleriert werden. Da die
diesbezüglichen Bestimmungen des EU-Rechts geändert wurden, sind auch die entsprechenden Verweise anzupassen. Der Artikel nimmt in Buchstabe c Ziffer 5 ausserdem auch auf Artikel 23 der Verordnung vom