Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf vom 21. Januar 2008

13 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

13.1 Ausgangslage

Im Rahmen des Agrarabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.916.026.81, Anlage 5) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Annäherung ihrer

Futtermittelgesetzgebungen, um den Handel mit Futtermitteln zu erleichtern.

Nach der im Dezember 2005 erfolgten Revision sind neue Anpassungen notwendig, damit die genannte Zielsetzung erreicht werden kann. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Harmonisierung gewisser Bezeichnungen und die Regelung von unbeabsichtigt enthaltenen GVO in Ausgangsprodukten und

Mischfuttermitteln.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Bei den Änderungen handelt es sich hauptsächlich um folgende Punkte:

- Die Verweise auf die Erlasse der EG betreffend gentechnisch veränderte Organismen werden

angepasst. Ausserdem werden die Bestimmungen des EDI über die Toleranzen für unbeabsichtigte Spuren gentechnisch veränderter Organismen in Lebensmitteln von der Verordnung vom

23. November 2005 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) übernommen.

- Die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel werden in Übereinstimmung mit dem EU-Recht verschärft.

- Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird gemäss der europäischen Gesetzgebung gestrichen.

- Da es sich um eine Bundesratsverordnung handelt, werden die damit verbundenen Aufgaben

generell an ein Bundesamt delegiert und nicht an eine Forschungsanstalt (ALP). Der Verordnungstext wird entsprechend geändert.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird in den Artikeln 1, 2, im Titel des Abschnitts 1a des 2. Kapitels, in den Artikeln 4a, 5, 6, 21a, 22 und 23 gestrichen.

Der Begriff „Forschungsanstalt“ wird in den Artikeln 13, 14, 17,18, 19, 20d und 21a durch den Begriff

"Bundesamt“ ersetzt.

Art. 2

In Absatz 1 Buchstabe a wird die Definition der Ausgangsprodukte der europäischen Gesetzgebung

angepasst. Ausgangsprodukte können entweder als Bestandteil eines Mischfuttermittels verwendet werden oder unmittelbar zur Tierfütterung bestimmt sein, ohne dass diese spezifische Verwendung mit einem

anderen Begriff näher bezeichnet werden muss. Buchstabe b von Absatz 1, der die Einzelfuttermittel definiert, wird daher aufgehoben.

Die neuen Buchstaben n, o und p legen die technologischen, sensorischen bzw. zootechnischen Zusatzstoffe gemäss der europäischen Gesetzgebung fest.

Buchstabe h von Absatz 2, der die unerwünschten Stoffe bestimmt, wird der geltenden europäischen

Definition angepasst.