Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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gross (AR). Es handelt sich um besonders schützenswerte Personendaten; somit Zugriff auf Behörden beschränken (BE).

- Führt zu einer Doppelbestrafung von FiaZ-Delikten (SFA).

- Gereicht zum Nachteil der Mehrheit, welche sich korrekt verhält (ASCV, ASTAG, ANCV, ASG, Car Tourisme

Suisse, Centre Patronal, Distiswiss, FSS, IGWV, ISV, Post, SEVS, Viniharass).

- Auch die Polizei hat kein Einsichtsrecht (VD, COCRBT, KKPKS). Auch Behörden haben kein Einsichtsrecht

(KSPD). Der Kreis der Berechtigten soll klein gehalten werden (LU).

- Könnte zur Folge haben, dass viele ohne Versicherung oder ohne Zulassung fahren und im Falle eines Unfal-

les die Allgemeinheit belasten (FR).

- Aus Administrativmassnahmen kann kein erhöhtes Schadens- und Gefährdungsrisiko abgeleitet werden.

Durch die geringe Kontrolldichte unterliegt dies dem Zufallsprinzip (BE).

- Es reicht, wenn Strassenverkehrsämter dazu verpflichtet werden, den Versicherern Auskunft über Motorfahr-

zeugführer zu geben, wenn jene glaubhaft machen, dass der Versicherte unwahre Angaben gemacht hat (GL).

- Die Wirkung der Festsetzung einer Versicherungsprämie wird aufgehoben, wenn ein anderer Halter vorge-

schoben wird (AR, Routiers).

- Besser wäre es, höhere Prämien an besonders problematische, leistungsstarke und mit kritischen Bestandtei-

len ausgerüstete Fahrzeuge zu knüpfen (BE).

- Allenfalls Einsichtsrecht bei besonderen Deliktsumständen, bei Widerholungstätern (BE) oder bei Rasern

(motosuisse).

- Es müsste eine zentralisierte Stelle dafür geschaffen werden (FR).

- Falls dies doch eingeführt würde, dann müssten die Strassenverkehrsämter auch Einsicht in die Daten der

Versicherer haben (JU).

Keine Stellungnahme / nicht betroffen: OW, SAB, SGV, ASPE, BUL, Future Bike, IRM BE, IRM BS, IVT ETH ZH, OPTICS, ReKo BE, RVS, SchweizMobil, SOV, strasseschweiz, umverkehR, Velokonf., velosuisse, VöV, 1 Privater

3.3.2 Fragen zu Einzelmassnahmen im Ordnungsbussengesetz

3.3.2.1. Frage 29: Ordnungsbussenverfahren: Soll die vorgeschlagene Halterhaftung für Ordnungsbussen ein-

geführt werden? (Art. 6 Abs. 3 und 6a Abs. 3 OBG)

Ja Nein Keine Stellungnahme / nicht betroffen Kantone 21 50

Parteien 3 11

Dachverbände 1 31

Übrige Organisationen 39 2326

Private 34 12

Total 98 3330

Zustimmung: AG, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, EVP, Grüne, SP, SGB, AGU, App.Ger. BS, Aefu, ATVSL, bfu, BUL, CAS, COCRBT, Dachorgan, eco swiss, FMH, FRE, Fussverkehr, IGBF, IRM SG, Kibü BS, KKPKS, KSBS, KSPD, Netzwerk K&V, NVB&NGF, PHCH, Pol. Cant. GE, Pro Velo Emmental, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, ReKo TG, RFBS, RoadCross, Routiers, SGRM, SVA VS, SVV, umverkehR, VCS, VfmF, VfV, VSPB, VSR, 34 Private