Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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RFBS, RoadCross, Routiers, SAA, SDHM, SVA VS, SVS, SVV, TCS, umverkehR, VCS, velosuisse, VfmF, VfV,

VSR, 33 Private

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Vermindert den Aufwand für Verwaltung und Gerichte (SP, motousisse).

- Man kann vom Fahrzeugführer verlangen, dass er im Ordnungsbussenverfahren von sich aus aktiv wird.

Diese Massnahme hat jedoch wohl wenig Auswirkungen auf die Strassenverkehrssicherheit (TCS).

- Dies ist zwar aus verfahrensökonomischen Gründen wünschenswert; die Entlastung der Gerichte ist jedoch

zugleich mit einer Belastung der Verwaltungsbehörden verbunden (BS).

- Der administrative Aufwand kann stark verringert werden (GR).

- Die schriftliche Bestätigung der Anerkennung von Artikel 5 Absatz 3 OBG ist zu streichen. Es reicht für die

Anerkennung, dass die betroffene Person nicht reagiert (VD, COCRBT).

- Es sollte auch im Artikel 6 Absatz 3 eine 10-tägige Frist eingeführt werden (COCRBT).

- Es ist zweifelhaft, ob die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine

genügende Grundlage darstellt. In den erwähnten Urteilen wurden die Fahrzeugführer nicht wegen Verletzungen des Strassenverkehrsrechtes verurteilt, sondern weil eine gesetzliche Pflicht missachtet wurde, den Behörden die Identität der Person anzugeben, welche das Fahrzeug gelenkt hat (TCS).

- Es ist fraglich, was mit Schuldscheinen geschieht, welche gegen Ausländer ausgestellt werden. Bis anhin

konnten diese im RIPOL ausgeschrieben werden (BS).

- Der Rechtsvorschlag für Ordnungsbussenforderungen sollte ausgeschlossen sein, oder im SchKG eine Privi-

legierung solcher Forderungen aufgenommen werden (VSR).

Ablehnung: AI, AR, GL, JU, LU, OW, TG, UR, ZH, FDP, ASTAG, Car Tourisme Suisse, FER, IGWV, Kapo AI,

KSPD, Post, SVI, VSPB, 2 Private

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Es soll ein ordentliches Übertretungsverfahren durchgeführt werden, ohne Möglichkeit des Einwandes des

Halters, das Fahrzeug nicht selber gelenkt zu haben (KSPD).

- Die Vollstreckung muss einer mit richterlichen Kompetenzen ausgestatteten Übertretungsstrafbehörde vorbe-

halten bleiben. Nur dieser steht die Gesamtheit der strafrechtlichen Vollstreckungsinstrumente zur Verfügung. Ansonsten wäre die Möglichkeit, die Busse durch gemeinnützige Arbeit abzugelten, nicht mehr vorhanden. Auch besteht nur so die Möglichkeit, eine Person (v.a. auch ausländische Lenker) zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL ausschreiben zu lassen, und nur auf diese Weise ist das Revisionsverfahren garantiert (KSPD).

- Die Grenzen zwischen staatlichem Strafanspruch und fiskalischem Interesse werden verwischt. Eine derart

fundamentale Beweislastumkehr im Strafverfahren führt zu unüberschaubaren juristischen Ungereimtheiten. Dies vor allem in Hinblick auf die offenkundige Differenz zur StPO (ACVS).

- Der Wegfall einer richterlichen Beurteilung nach dem Nichtbezahlen einer Busse mindert die Bedeutung des

Ordnungsbussenverfahrens (LU).

- Die polizeiliche Arbeit wird nicht leichter, sondern eher schwerer (AR, LU, ACVS).

- Würde eine massive Umstellung der weitgehend automatisierten Abläufe zwischen Polizei, den Strafverfol-

gungsbehörden und den kantonalen Betreibungsämtern mit personellen Verschiebungen erfordern (AR).

- Jeder schriftliche Einwand müsste der Untersuchungsbehörde weitergeleitet werden. Dies wird dem Bedürfnis

der gebüssten Person nach Information nicht gerecht und belastet die Untersuchungsbehörden unnötig (KSPD).

- Nicht bestrittene Ordnungsbussen-Tatbestände sollten den Status eines definitiven Rechtsöffnungstitels erhal-

ten. Ausserdem soll eine einfache Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen werden, um aufwändige Exequaturverfahren im Ausland zu vermeiden (SH).

- Angesichts der Kosten des Betreibungsverfahrens ist es fraglich, ob die Durchführung von Betreibungen von

allen nichtbezahlten Ordnungsbussenfällen verhältnismässig ist. V. a. da nur bei anerkannten Bussen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Das Versenden von Mahnschreiben mittels eingeschriebener Post wird hohe administrative Kosten verursachen (KSPD).

- Das Verfahren ist sehr schwerfällig und für den Bürger unübersichtlich. Es würde auch die Aufgaben des

Kantons erschweren (JU).

- Führt zu zusätzlichem administrativem Aufwand (UR).