Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/76: Nationales Programm Alkohol 2008 - 2012 (NPA) · 62 Seiten

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im Alkoholbereich eingesetzt werden können. Klare Richtlinien seien unumgänglich. Die restlichen Stellungnahmen stammen aus der Branche. Die Massnahme sei heute im Prinzip bereits realisiert, die Massnahme müsse also folgendermassen betitelt werden: „Sachgerechte Verwendung des Alkoholzehntels für die Alkoholprävention und -therapie im Rahmen der Umsetzung des NPA und deren Koordination und Kontrolle“ (ANCV, Communauté interprofessionnelle des vins de Genève, SWBV, Société des encaveurs de vins suisses, Vereinigung Schweizer Weinhandel). Es sei wichtig, dass dieses Geld sinnvoll verwendet und nicht wie heute teilweise unnütz ausgegeben werde.

Ein Teil der Stellungnahmen formuliert Vorbehalte (8 von 18). Eine Stellungnahme der

Gemeinden findet den Alkoholzehntel ungenügend, ist aber einverstanden damit, dass dieser konsequenter für Prävention und Therapie im Alkoholbereich eingesetzt werden könnte (Schweizerischer Städteverband). Klare Richtlinien seien unumgänglich. Der Schweizerische Gemeindeverband möchte, dass die Gemeinden als gleichwertige Partner erwähnt werden und beantragt deshalb, dass der Bund gemäss Art. 50 der Bundesverfassung bei der Festlegung der Nutzung des Alkoholzehntels im Rahmen der NPA-Umsetzung die Kantone verpflichte, Gemeinden und Städten bei der Zuteilung der Mittel entsprechende Mitspracherechte einzuräumen. Die restlichen Stellungnahmen stammen aus der Branche. Coop, Denner, GastroSuisse, hotelleriesuisse und IG DHS stimmen der Massnahme zwar zu, die öffentliche Hand sei aber nicht verpflichtet, Mittel für das NPA zur Verfügung zu stellen.

Ein Teil der Stellungnahmen lehnt die Massnahme ab (3 von 18). Von den Kantonen lehnt

BS eine ausschliessliche Nutzung des Alkoholzehntels für die Alkoholprävention und –therapien im Sinne des NPA nachdrücklich ab, da dies den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen widerspreche, die eine Aufhebung der Trennung zwischen legalen und illegalen Substanzen fordere. Ein Wirtschaftsverband (Centre Patronal) und eine Stellungnahme aus der Branche (Chambre vaudoise des arts et métiers) bemerken, der Verwendungszweck sei bereits festgelegt und lehnen eine Änderung ab.

Zudem wird eine Bemerkung formuliert. Von den Kantonen bemerkt AG, die Mittel des Alkoholzehntels würden in den Kantonen bereits gesetzeskonform eingesetzt. Da von einem übergeordneten Suchtbegriff ausgegangen werde, könne der Alkoholzehntel nur vermehrt für Alkoholprävention und – Therapie eingesetzt werden, wenn bestehende Aufgaben gekürzt oder gestrichen würden.

Massnahme 09.02: Nutzung des Artikels 43a des Alkoholgesetzes für die Umsetzung des NPA

Zu Massnahme 09.02 äussern sich 11 Stellungnahmen.

Alle Stellungnahmen zu Massnahme 09.02 äussern Vorbehalte (11 von 11). Diese stammen

alle aus der Branche. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Art. 43a sei nicht beziffert oder limitiert, die Verwendung bleibe vage (ANCV, Communauté interprofessionnelle des vins de Genève, SWBV, Société des encaveurs de vins suisses, Vereinigung Schweizer Weinhandel). Der Moment wäre günstig, um über die Bücher zu gehen, da die Vergabe der Einnahmen auf