ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 147Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
6.2.2.5.4.6 Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen,
die bezüglich der erstmaligen Zulassung gemäss Absatz 6.2.2.5.4.3 mitgeteilt wurden, vorzulegen.
Nachfolgende Baumusterzulassungen
6.2.2.5.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Anforderungen
der Absätze 6.2.2.5.4.8 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist in Besitz einer erstmaligen Baumusterzulassung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäss Absatz 6.2.2.5.3 während der erstmaligen Baumusterzulassung zugelassen worden und für das neue Baumuster anwendbar sein.
6.2.2.5.4.8 Der Antrag muss umfassen:
a) den Namen und die Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen autorisierten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse;
b) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde;
c) Nachweis, dass die erstmalige Baumusterzulassung erteilt worden ist, und
d) die in Absatz 6.2.2.5.4.3 h) beschriebene technische Dokumentation.
Verfahren für die Baumusterzulassung
6.2.2.5.4.9 Die Prüfstelle muss
a) die technische Dokumentation untersuchen, um zu überprüfen, ob
(i) das Baumuster mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und
(ii) die Prototyp-Charge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und für das Baumuster repräsentativ ist;
b) überprüfen, ob die Produktionskontrollen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.5.5 durchgeführt worden sind;
c) Druckgefässe aus einer Prototyp-Produktionscharge auswählen und die für die Baumusterzulassung erforderlichen Prüfungen dieser Druckgefässe beaufsichtigen;
d) die in der Druckgefässnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt haben, um zu bestimmen, ob
(i) die Norm angewendet und erfüllt worden ist und
(ii) die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und
e) sicherstellen, dass die verschiedenen Baumusteruntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkundig durchgeführt werden.